Themis
Anmelden
AG·3 OWi 23 Js 18252/21·30.12.2021

Voraussetzungen des Anliegerverkehrs

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen Befahrens einer gesperrten Straße mit dem Zusatzschild "für Anlieger frei" angeklagt. Streitpunkt war, ob das Schild nur Anlieger oder auch den Verkehr mit Anliegern erlaubt. Das Amtsgericht sprach frei: Das Schild umfasst auch den Verkehr mit Anliegern, wenn Ziel oder Ausgangspunkt an der gesperrten Straße liegen. Ein vorhandener offener Durchgang und Briefkasten begründeten für den Betroffenen das berechtigte Vertrauen auf Zulässigkeit.

Ausgang: Betroffener wegen zulässiger Anliegerfahrt gemäß Zusatzschild 'für Anlieger frei' freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zusatzschild "für Anlieger frei" gestattet nicht nur das Befahren der Straße durch Anlieger, sondern auch den Verkehr mit Anliegern, soweit Ziel oder Ausgangspunkt an der gesperrten Straße liegen.

2

Für die Zulässigkeit der Anliegerfahrt reicht es aus, dass Ziel oder Ausgangspunkt an der gesperrten Straße liegt; eine ausschließliche Erreichbarkeit des Grundstücks über die Straße ist nicht erforderlich.

3

Erkennbar als offizieller Zugang vorhandene Ein- oder Durchgänge und sachbezogene Kennzeichen (z.B. Briefkasten, fehlende Beschränkungshinweise) rechtfertigen die Annahme, die Zufahrt sei gestattet.

4

Besteht für den Betroffenen ein zureichender, objektiv nachvollziehbarer Anlass zur Annahme der Zulässigkeit (berechtigtes Vertrauen), kann dies einen Freispruch wegen fehlender Rechtswidrigkeit oder Schuld begründen.

Relevante Normen
§ StVO § 45§ 25 Abs. 2 StVG§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG§ 72 OWiG

Leitsatz

Das Zusatzschild „für Anlieger frei“ gibt nicht nur das Befahren der Straße durch die An­lieger, sondern auch den Verkehr mit den Anliegern frei. Dabei ist Voraussetzung, dass Ziel oder Ausgangspunkt an der gesperrten Straße liegen, nicht aber, dass das Anlieger­grundstück nur durch sie erreichbar ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften: § 25 Abs. 2 StVG, §§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Gründe

1

Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf den Bußgeldbescheid vom 24.09.2021 Bezug genommen.

2

Der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt haben einer Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG nicht widersprochen.

3

Der Freispruch folgt aus den besonderen Umständen des Einzelfalles.

4

1. Das Zusatzschild „für Anlieger frei“ gibt nicht nur das Befahren der Straße durch die Anlieger, sondern auch den Verkehr mit den Anliegern frei. Dabei ist Voraussetzung, dass Ziel oder Ausgangspunkt an der gesperrten Straße liegen, nicht aber, dass das Anliegergrundstück nur durch sie erreichbar ist (BayObLGSt 1975, 42, beck-online, m.w.N.).

5

2. Der Haupteingang zur Gaststätte liegt an einer anderen Straße.

6

3. An der vom Betroffenen befahrenen Straße liegt jedoch auch ein Eingang, der jedenfalls für die Allgemeinheit als weiterer „offizieller“ Eingang verstanden werden kann:

7

Auf den von der Verteidigung vorgelegten Lichtbildern ist zu erkennen, dass sich in der Grundstücksmauer ein stets offener Durchgang Richtung Eingangstür besteht. Neben der Eingangstür hängt der Briefkasten. Ein Hinweisschild o.ä., dass der Eingang nur für spezielle Personen vorgesehen ist, ist nicht zu erkennen.

8

Der Betroffene durfte demnach davon ausgehen, dass er den Eingang benutzen und somit auch von dieser Straße aus anfahren durfte.