Auf die Staatskasse übergegangenen Erstattungsansprüche gegen die Beteiligten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Erinnerung gegen die Schlusskostenrechnung ein, weil ihm ratenfreie Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt worden war und er die Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen Erstattungsansprüche für unzulässig hielt. Das Gericht wies die Erinnerung zurück. Es stellte klar, dass die Bewilligung von VKH die Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht aufhebt und § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO dem nicht entgegensteht, weil originäre Ansprüche des beigeordneten Anwalts nicht als Anspruch „gegen die Partei“ i.S.d. Norm gelten.
Ausgang: Erinnerung gegen die Schlusskostenrechnung wird abgewiesen; die von der Staatskasse geltend gemachten Erstattungsansprüche sind zu Recht geltend gemacht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe berührt nicht die Verpflichtung der unterliegenden Partei, dem Gegner entstandene Kosten zu erstatten; die VKH beschränkt lediglich die Wirkungen der Bewilligung auf Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei.
Ein Erstattungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 ZPO ist originär und fällt nicht unter den Anspruchsbegriff des § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO; dies steht der Geltendmachung des Anspruchs durch die Staatskasse nicht entgegen.
Auf die Staatskasse übergegangene Erstattungsansprüche nach § 59 RVG können gegenüber der unterliegenden Partei geltend gemacht werden, auch wenn der Anspruch bereits im Zeitpunkt der VKH-Bewilligung bestand.
Bei der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen besteht kein Unterschied zwischen der Geltendmachung durch den beigeordneten Anwalt und der durch die Staatskasse nach Rechtsübergang.
Leitsatz
Gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, sondern beschränkt die Wirkungen der bewilligten Verfahrenskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei. § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO steht gemäß nicht entgegen, da der originäre Kostenerstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen den unterlegenen Verfahrensgegner aus § 126 ZPO, der Gegenstand des Rechtsübergangs ist, keinen Anspruch „gegen die Partei“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Schlusskostenrechnung vom 24.01.2022 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für diese Entscheidung wird abgesehen. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Gegenstand dieses Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung wegen elterlicher Sorge betreffend ein Kind.
In diesem Verfahren wurden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt. Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 12.02.2021 tragen die Kosten des Verfahrens der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu jeweils 50 %. Dem Antragsteller wurde im Rahmen der bewilligten VKH Reisekosten in Höhe von 28,70 € aus der Staatskasse erstattet. Der Antragsgegnervertreterin wurde die VKH-Vergütung in Höhe von 517,65 € aus der Staatskasse erstattet.
Durch die Schlusskostenrechnung vom 24.01.2022 wurden die gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Erstattungsansprüche der Antragsgegnerseite gegen den Antragsteller geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 23.02.2022 legte der Antragsteller gegen diesen Kostenansatz Erinnerung ein mit der Begründung, dass auf Grund der ihm bewilligten ratenfreien Verfahrenskostenhilfe der auf die Staatskasse übergegangene Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht werden könne. Dies ergebe sich u.a. aus dem Beschluss des OLG München vom 01.08.2013, 11 WF 1178/13.
Mit Beschluss vom 04.03.2022 half die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht ab.
Das Vorbringen des Antragstellers ist als Erinnerung nach § 57 Abs. 2 FamGKG zu behandeln. Diese ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Die Rechtspflegerin vertritt folgende Rechtsauffassung:
Der vom Antragsteller zitierten Meinung des OLG München kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, sondern beschränkt die Wirkungen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei (vgl. BGH Beschluss vom 11.06.1997, XII ZR 254-94). § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO steht gemäß dem o.g. Beschluss des BGH dem nicht entgegen, da der originäre Kostenerstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen den unterlegenen Verfahrensgegner aus § 126 ZPO, der Gegenstand des Rechtsübergangs ist, keinen Anspruch „gegen die Partei“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Dieser herrschenden Meinung (siehe u.a. Zöller ZPO, 34. Auflage, § 122 Rn. 5, OLG Nürnberg Beschluss vom 04.12.2018, 9 WF 1426/18) ist zu folgen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Staatskasse etwas anderes gelten sollte, als bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Unterzeichner vollumfänglich an.