Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels grober Unbilligkeit
KI-Zusammenfassung
Das AG führt den gesetzlichen Versorgungsausgleich durch und weist den Antrag auf Ausschluss nach §27 VersAusglG zurück. Streitpunkt war, ob das schuldhafte, ggf. strafbare Verhalten des Antragsgegners, das zum Verlust von Pensionsansprüchen führte, eine grobe Unbilligkeit begründet. Das Gericht verlangt ein bewusst treuwidriges, zielgerichtetes Schadensverhalten; dies liegt nicht vor. Krankheitsbedingte Mitursachen und die Stellung des Antragsgegners als primär Geschädigter sprechen gegen einen Ausschluss.
Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §27 VersAusglG abgewiesen; Versorgungsausgleich wie berechnet durchgeführt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine grobe Unbilligkeit i.S.d. §27 S.1 VersAusglG liegt nicht bereits vor, wenn ein Ehegatte schuldhaft oder strafbar seine Versorgung gefährdet und dadurch Versorgungsansprüche verliert; der Betroffene ist in der Regel selbst primär geschädigt.
Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist regelmäßig ein bewusst treuwidriges, zielgerichtetes Verhalten erforderlich, das darauf abzielt, die Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten zu schädigen.
Krankheits- oder überforderungsbedingte Ursachen des pflichtwidrigen Verhaltens können einem Ausschluss entgegenstehen, weil die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem gesetzlichen Grundgedanken nicht in unerträglicher Weise widerspricht.
Eine Korrektur oder Abweichung von den errechneten Ausgleichswerten (z. B. wegen Geringwertigkeit nach §18 VersAusglG) ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geboten; interne und externe Teilung sowie Umrechnung in Entgeltpunkte/Kapitalwert sind zugrunde zu legen.
Leitsatz
Eine grobe Unbilligkeit iSd § 27 S. 1 VersAusglG ist nicht schon deshalb gegeben, wenn der Ehegatte schuldhaft und in strafbarer Weise seine Beamtenlaufbahn riskiert und dadurch letztlich den Verlust seiner Pensionsansprüche herbeigeführt hat, da er selbst der primär Geschädigte dieses Verhaltens ist. (Rn. 5 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der (Vers. Nr. ...) Deutschen Rentenversicherung ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,7542 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem (Vers. Nr. ...) Landesamt für F. ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 761,45 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.03.2018, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei ... der A. L. zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.789,01 Euro, bezogen auf den 31. 03. 2018, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D. A. & W.Management Investment GmbH zugunsten des ... Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.515,16 Euro, bezogen auf den 31. 03. 2018, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... Deutschen Rentenversicherung ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,6336 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. 03. 2018, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der (Vers. Nr. ...) D. As. M. Investment GmbH ... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.467,21 Euro, bezogen auf den 31. 03. 2018, übertragen.
Gründe
Der gesetzliche Versorgungsausgleich ist durchzuführen und die vorhandenen Anrechte wie nachfolgend auszugleichen.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit hier: 01. 04. 1984
Ende der Ehezeit hier: 31. 03. 2018
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,5084 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7542 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.357,25 Euro.
Beamtenversorgung
2. Bei dem Landesamt für F. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.522,90 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 761,45 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 172.863,40 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei der A1. L3. AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.778,02 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.789,01 Euro zu bestimmen.
4. Bei der D. As. & W. M. I. GmbH hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.030,31 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.515,16 Euro zu bestimmen.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
5. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39,2672 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,6336 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 138.306,50 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
6. Bei der D. A. M. I. GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18.934,41 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.467,21 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung ...,
Kapitalwert: 12.357,25 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 1,7542
Entgeltpunkte
Das Landesamt für F.,
Kapitalwert: 172.863,40 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 761,45 Euro
Die A1. L3. AG
Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 4.789,01 Euro
Die Deutsche Asset & Wealth M. I. GmbH
Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 3.515,16 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung ...
Kapitalwert: 138.306,50 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 19,6336
Entgeltpunkte
Die D. A. M. I. GmbH
Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 9.467,21 Euro
Eine Korrektur der gefundenen Ausgleichsansprüche aufgrund Geringwertigkeit im Sinne des § 18 VersAusglG ist hinsichtlich keines der Anrechte vorzunehmen.
Kein Ausschluss aufgrund Unbilligkeit
Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist das gefundene Ergebnis auch nicht über § 27 VersAusglG zu korrigieren. Insbesondere liegen keine hinreichenden Gründe für den beantragten vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor.
Eine solch grobe Unbilligkeit ist nur dann gegeben, wenn eine rein schematische Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (BGH FamRZ 2012, 434). In Fällen der schuldhaften Verkürzung eigener Versorgungsanwartschaften ist hierzu regelmäßig ein im Hinblick auf den Ehegatten bewusst treuwidriges, zielgerichtetes Verhalten des Anwartschaftsberechtigten erforderlich (vgl. Gerhardt/Gutdeutsch/Wagner Familienrecht 9. Auflage, S. 1198; OLG Köln FamRZ 2006, 1042).
Ein solches Verhalten ist vorliegend aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner mag schuldhaft und in strafbarer Weise seine Beamtenlaufbahn riskiert und dadurch letztlich den Verlust seiner Pensionsansprüche herbeigeführt haben. Dass er dies zum Zwecke der Schädigung der Versorgungsausgleichsansprüche der Antragstellerin getan haben soll, ist allerdings abwegig. Vielmehr ist er selbst der primär Geschädigte dieses Verhaltens gewesen, die Antragstellerin hingegen ist nunmehr lediglich indirekt über einen bloßen Rechtsreflex benachteiligt.
Berücksichtigt man weiter, dass ausweislich der diversen gerichtlichen Feststellungen eine krankheitsbedingte (Mit-)Verursachung des beamtenrechtlichen Fehlverhaltens bzw. der damit verbundenen Straftaten offenkundig erscheint (der Antragsgegner war schlicht überfordert), so widerspricht die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem gesetzlichen Grundgedanken vorliegend keineswegs. Vielmehr hat die Antragstellerin nun auch an der negativen Karriereentwicklung des Antragsgegners zu partizipieren, wie sie gleichermaßen – ohne das Fehlverhalten des Antragsgegners bzw. der Entdeckung des selbigen – an der zu erwartenden positiven Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn partizipiert hätte.
Eine Korrektur des errechneten Versorgungsausgleichs scheint mithin nicht geboten, da dessen Durchführung anhand des gesetzlichen Schemas vorliegend keineswegs grob unbillig erscheint. Auf den gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 11.05.2021 (Bl. 228 des Sonderbandes Versorgungsausgleich) wird ergänzend Bezug genommen.
Übersicht des vorzunehmenden Ausgleichs Anrechte und Tenorierung:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,7542 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Landesamt für F. ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 761,45 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung ... auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der A1. L3. AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.789,01 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der D. As. & W. M. I. GmbH ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.515,16 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,6336 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der D. A. M. I. GmbH ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.467,21 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.