Themis
Anmelden
AG·3 F 577/20 VA·12.04.2022

Einzelfallentscheidung über den Versorgungsausgleich im abgetrennten Verfahren

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht hat im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich durchgeführt und interne Teilungen der Rentenanrechte angeordnet, wobei Ausgleichswerte in Entgeltpunkten und Kapitalwerten festgestellt wurden. Ein geringwertiges Anrecht wurde wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze nach §18 Abs.3 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben und der Verfahrenswert gemäß FamGKG festgesetzt.

Ausgang: Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung in den festgesetzten Ausgleichswerten stattgegeben; geringfügiges Anrecht ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit bemisst sich nach §3 VersAusglG.

2

Ein Ausgleich kann durch interne Teilung nach §10 Abs.1 VersAusglG erfolgen; der Versorgungsträger kann nach §5 Abs.3 VersAusglG Ausgleichswerte vorschlagen.

3

Anrechte mit einem Kapitalwert unterhalb der Bagatellgrenze des §18 Abs.3 VersAusglG sind vom Versorgungsausgleich auszunehmen.

4

Kostenentscheidungen im Versorgungsausgleich richten sich nach §81 Abs.1 FamFG; der Verfahrenswert ist nach §50 FamGKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ VersAusglG § 18 Abs. 2, Abs. 3§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 18 Abs. 3 VersAusglG

Tenor

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung N. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,3686 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung N., bezogen auf den 30.11.2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,9467 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung N., bezogen auf den ….

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V. B. Lebensversicherung a.G. (V…) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in … in der Fassung vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.11.2020, übertragen.

… findet nicht statt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.942,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die am ....2010 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts … a. M. vom 23.07.2021 geschieden.

2

Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt.

3

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: ....2010

Ende der Ehezeit: ....2020

Ausgleichspflichtige Anrechte

4

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

5

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung N. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,7372 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,3686 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 40.492,59 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

6

2. Bei der H. P. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.172,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.024,00 Euro zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

7

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung N. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,8934 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,9467 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 29.767,93 Euro.

Privater Altersvorsorgevertrag

8

4. Bei der V. B. Lebensversicherung a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.809,08 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.272,40 Euro zu bestimmen.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung N., Kapitalwert:

40.492,59 Euro

Ausgleichswert: 5,3686 Entgeltpunkte

Die H. P.

Ausgleichswert (Kapital): 3.024,00 Euro

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung N., Kapitalwert:

29.767,93 Euro

Ausgleichswert: 3,9467 Entgeltpunkte

Die V. B. Lebensversicherung a.G.

Ausgleichswert (Kapital): 4.272,40 Euro

Ausgleich:

Bagatellprüfung:

9

Das Anrecht des Antragstellers bei der H. P. mit einem Kapitalwert von 3.024,00 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Die einzelnen Anrechte:

10

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung N. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,3686 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

11

Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der H. P. (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 3.024,00 Euro unterbleibt der Ausgleich.

12

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung N. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,9467 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

13

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der V. B. Lebensversicherung a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.272,40 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

15

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.