Kennzeichenmissbrauch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG verurteilt, nachdem an seinem Anhänger Ausfuhrkennzeichen festgestellt wurden. Zentrale Frage war, ob ein nicht festverschraubtes, aber räumlich zugeordnetes Kennzeichen den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zulassung erweckt. Das Gericht bejahte dies aufgrund von Fotos und Indizien und verurteilte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Ausgang: Angeklagter wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt (20 Tagessätze à 40 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 StVG) genügt es, wenn das Kennzeichen räumlich dem Fahrzeug zugeordnet ist und dadurch der Eindruck einer ordnungsgemäßen Zulassung erweckt wird; eine feste Verschraubung ist nicht erforderlich.
Kennzeichenmissbrauch setzt Vorsatz voraus; erforderlich ist die rechtswidrige Absicht, die ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeugs vorzutäuschen oder behördliche Kontrollen zu täuschen.
Fotos und sonstige Augenscheinsbeweise können hinreichend belegen, dass ein Kennzeichen angebracht oder gebraucht wurde; bloße Schutzbehauptungen des Beschuldigten entkräften dies nicht, wenn sie nicht glaubhaft sind.
Unterbleiben aussagefähiger Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Angeklagten berechtigt das Gericht, die Tagessatzhöhe zur Bemessung der Geldstrafe zu schätzen; Straffreiheit in der Vergangenheit kann strafmildernd berücksichtigt werden.
Leitsatz
Es ist nicht erforderlich, dass das verwendete Kennzeichen fest mit dem Anhänger verschraubt ist. Ausreichend ist eine räumliche Zuordnung, die den Eindruck erweckt, es handele sich um das dem Fahrzeuganhänger zugeteilte Kennzeichen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Angeklagte V. G., geb. am ...1979, wird wegen Kennzeichenmissbrauch zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 22 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Gründe
I.
Der 42 Jahre alte Angeklagte ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet. Über seinen Beruf oder eventuelle Kinder kann seine Verteidigerin keine Angaben machen, ebenso wenig wie über seinen Verdienst.
II.
Der Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.
III.
Am 14.07.2020 um 17:20 Uhr wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in der O'B.straße in 9. S. dessen Angeklagten auf öffentlichem Verkehrsgrund geparkte Anhänger, Fahrgestellnummer XLJ000000084L0901, mit den Ausfuhrkennzeichen SC-223J (Gültig bis 06.09.2019) festgestellt.
Der Angeklagte hatte entweder an den Anhänger, den der Angeklagte am 08.09.2017 erworben hatte, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeltpunkt vor dem 14.07.2020 um 17:20 Uhr, das, wie der Angeklagte wusste, nicht für den Anhänger ausgegebenen Ausfuhrkennzeichen SC-233J angebracht. Oder von dem falsch gekennzeichneten Kraftfahrzeug am 14.07.2020 um 17:20 Uhr Gebrauch gemacht.
Der Angeklagte handelte dabei in der rechtswidrigen Absicht, die ordnungsgemäße Zulassung des Anhängers vorzuspiegeln.
IV.
Der zur Hauptverhandlung nicht erschiene Angeklagte lässt von seiner Verteidigerin vortragen, er habe das Kennzeichen nicht am Hänger angebracht, er habe auch nichts von diesem Kennzeichen gewusst.
Dies erscheint dem Gericht als Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat den Hänger am 08.09.2017 erworben, der entsprechende Kaufvertrag wurde in Augenschein genommen. In einem Telefonat am 20.08.2020 hat der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten Pfeiffer mitgeteilt, dass er Besitzer des Anhängers ist.
Die in Augenschein genommenen Fotos zeigen, dass die Kennzeichen so am Hänger angelehnt sind, dass sie beim Vorbeifahren den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung erwecken. An diesem Anschein, kann aber nur der Angeklagte ein Interesse haben, um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Straßen- und Wegegesetz zu vermeiden. Es ist vollkommen abwegig zu überlegen, ob Dritte seinen Hänger mit einem falschen Kennzeichen dekoriert haben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es auch nicht erforderlich, dass das Kennzeichen fest mit dem Hänger verschraubt ist. Ausreichend ist eine räumliche Zuordnung, die den Eindruck erweckt, es handle sich um das dem Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen.
Für das Gericht steht damit fest, dass der Angeklagte das Kennzeichen entweder dort selbst angebracht hat oder zumindest am Kontrolltag gebraucht hat.
Das Verhalten des Angeklagten ist strafbar als Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
V.
Bei der Strafzumessung spricht zu Gunsten des Angeklagten das er nicht vorbelastet ist. Daher konnte sich die Geldstrafe im unteren Bereich halten. Das Gericht hält 20 Tagessätze für Schuld und Tat angemessen. Die Vermögensverhältnisse des Angeklagten waren zu schätzen, nachdem die Verteidigung keine Angaben darüber machen konnte. Das Gericht hat eine Tagessatzhöhe von 40,00 EUR festgesetzt.
Kosten §§ 464, 465 StPO