Keine Wohnraummietstreitigkeit bei Überlassung von Räumen zur Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht und das Landgericht klärten die Zuständigkeit; die Sache wird dem BayObLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Gericht stellte fest, dass es keine Wohnraummietstreitigkeit i.S.v. §23 Nr.2 lit. a GVG gibt, da die Räume nicht zum Wohnen, sondern zur Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten überlassen wurden. Maßgeblich sei der vertragsgemäße Gebrauch; bei fehlendem Wohngebrauch greife der soziale Kündigungsschutz nicht.
Ausgang: Sache an das BayObLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt; keine Wohnraummietstreitigkeit i.S.v. §23 Nr.2 GVG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wohnraummietstreitigkeit i.S.v. § 23 Nr. 2 lit. a GVG liegt nicht vor, wenn die Räumlichkeiten nicht zum Wohnen, sondern zur Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten überlassen werden.
Für die Qualifikation als Wohnraummietverhältnis ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache maßgeblich; dient dieser der Überlassung an Dritte im Rahmen sozialpolitischer Aufgaben, fehlt der Wohngebrauch.
Fehlt Wohngebrauch, findet der besondere Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts keine Anwendung.
Lehnt das Landgericht die Übernahme einer Sache ab, bestimmt nach § 9 EGZPO das Oberlandesgericht das zuständige Gericht.
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1 neutral
Leitsatz
Eine Wohnraummietstreitigkeit iSv § 23 Nr. 2 lit a GVG liegt nicht vor, wenn die dem Streit der Parteien zugrunde liegende Überlassung der Räumlichkeiten nicht "zum Wohnen", sondern zur Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten erfolgt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Verfahren 3 C 283/22 wird nach Rückleitung der Akte seitens des LG Landshut wegen Ablehnung der Übernahme nunmehr unter obigem Aktenzeichen 3 C 613/22 geführt.
2. Die Sache wird dem nach § 9 EGZPO zuständigen BayObLG München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
Der Verweisungsbeschluss des AG Landshut vom 18.05.2022 beruht nicht auf Willkür und war daher für das LG Landshut nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.
Aufgrund der Ablehnung der Übernahme seitens des LG Landshut hat nach § 36 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 9 EGZPO das BayObLG das zuständige Gericht zu bestimmen.
Es liegt zwischen den Parteien (Vermieter und Beklagte zu 1) keine Wohnraummietstreitigkeit i.S.v. § 23 Ziffer 2. GVG vor. Die Beklagte zu 1) mietete nicht „zum Wohnen“ an, sondern zur Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten. Der vertragsgemäße Gebrauch der Beklagten zu 1) liegt nicht im Wohnen, sondern in der Überlassung an Dritte im Rahmen ihnen sozialpolitischen Aufgaben. Insoweit genießt die Beklagte zu 2) auch nicht den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts (vgl. BGH 03.07.1996, VIII ZR 278/95)