Reparaturkosten, Streitwert, Grundhonorar, Vollstreckung, Betriebsausgaben, Klage, Sicherheitsleistung, Fahrtkosten, Vollstreckbarkeit, Kostenfolge, Mehrwertsteuer, Zinsen, Wertminderung, Kopie, Kosten des Rechtsstreits, Erstellung des Gutachtens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliche Zahlung für ein Unfallgutachten; streitig ist die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars. Das Gericht zieht die BVSK‑Honorarbefragung (HB‑V‑Korridor) als verlässliche Schätzgrundlage heran und hält die in Rechnung gestellten 882,15 € für erforderlich. Nach Anrechnung bereits gezahlter 686,63 € wird die Beklagte zur Zahlung von 195,52 € nebst Zinsen verurteilt; die übrige Klage wird abgewiesen. Das Gericht betont, dass das Grundhonorar Gemeinkosten abdeckt und die Menge der Lichtbilder nicht übermäßig zu beanstanden ist.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 195,52 € nebst Zinsen, die restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die BVSK-Honorarbefragung (HB‑V) eignet sich als verlässliche Schätzgrundlage zur Bestimmung eines angemessenen Honorarkorridors für Sachverständigenkosten; liegen die geltend gemachten Kosten innerhalb dieses Korridors, ist die Rechnung grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Für die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung ist der HB‑V‑Korridor anhand des Umfangs des streitgegenständlichen Schadens (insbesondere der Reparaturkosten) zu ermitteln.
Typische Gemeinkosten der gutachterlichen Tätigkeit, etwa die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes oder eigener Ausstattung, sind als Betriebsausgaben zu qualifizieren und durch das Grundhonorar abgegolten.
Die Anzahl vom Geschädigten zur Verfügung gestellter Lichtbilder ist nicht strikt zu begrenzen; einzelne Aufnahmen können nach Sichtung unbrauchbar sein, sodass dem Auftraggeber kein zu strenger Maßstab an die Fotoanzahl anzulegen ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2020 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 206,47 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Gericht hält in ständiger Rechtsprechung an der bisherigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Würzburg fest (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 13.07.2016, 42 S 507/16), die BVSK-Honorarbefragung als verlässliche Schätzgrundlage heranzuziehen. Für die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung 2018 (weil der Unfall im Jahre 2020 stattgefunden hat) ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zunächst der HB-V Korridor für den streitgegenständlichen Schaden zu ermitteln. Liegen die geltend gemachten Sachverständigenkosten innerhalb des so ermittelten Korridors, ist die Rechnung nicht zu beanstanden.
Nachdem sich die Reparaturkosten netto auf 3.907,33 Euro belaufen und eine Wertminderung bei Durchführung der Reparaturarbeiten nicht eintritt, ergibt sich vorliegend folgender Korridor:
von
bis
Grundhonorar
546,00 €
589,00 €
Fotokosten
58,00 €
58,00 €
Fotokosten Kopie
14,50 €
14,50 €
Porto und Telefon
15,00 €
15,00 €
Schreibkosten Original
28,80 €
28,80 €
Schreibkosten 1. Kopie
8,00 €
8,00 €
Fahrtkosten
28,00 €
28,00 €
Gesamt netto
698,30 €
741,30 €
Mehrwertsteuer
132,68 €
140,85 €
Gesamt brutto
830,98 €
882,15 €
Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes zu den Gemeinkosten der gutachterlichen Tätigkeit zu rechnen ist. Das Gericht erwartet zwar nicht, dass jeder Gutachter zwingend vollständig auf eigenes Equipment zurückgreift; wenn das aber so ist, dann handelt es sich dabei um seine Betriebsausgaben, die durch das Grundhonorar mit abgegolten sind.
Die Bedenken der Beklagtenpartei hinsichtlich der Lichtbilder teilt das Gericht nicht. Einerseits lässt sich einem Sachverständigen von dem Unfallgeschädigten eine Höchstzahl an Fotos nur schlecht vorschreiben; andererseits ist zu bedenken, dass sich üblicherweise eine gewisse Menge Lichtbilder im Nachhinein als unbrauchbar oder zu aussagearm erweisen, so dass an den unfallgeschädigten Auftraggeber des Gutachtens kein zu strenger Maßstab angelegt werden darf.
Der in Rechnung gestellte Betrag liegt geringfügig über dem HB-V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass Kosten Höhe von 882,15 Euro zur Erstellung des Gutachtens erforderlich waren.
Abzüglich des schon gezahlten Betrages von 686,63 Euro ergibt sich damit hinsichtlich der Sachverständigenkosten ein erstattungsfähiger Betrag von weiteren 195,52 €.
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.