Rechtsstreit, ZPO, sachlich
KI-Zusammenfassung
Die Kläger haben beim Amtsgericht Landshut Klage erhoben; das Gericht setzte den Streitwert auf 5.040,00 EUR fest und erklärte sich nach § 281 Abs. 1 ZPO für sachlich unzuständig. Es stellte fest, dass kein Wohnraummietverhältnis, sondern ein gewerbliches Mietverhältnis vorliegt. Auf Antrag der Kläger wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Landshut verwiesen.
Ausgang: Amtsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Landshut
Abstrakte Rechtssätze
Das angegangene Gericht kann sich nach § 281 Abs. 1 ZPO für sachlich unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht verweisen.
Die Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis oder gewerbliche Miete ist für die sachliche Zuständigkeit maßgeblich; gewerbliche Mietverhältnisse fallen regelmäßig in die Zuständigkeit des Landgerichts.
Bei vorliegender sachlicher Unzuständigkeit darf das angegangene Gericht nicht in der Hauptsache entscheiden, sondern hat den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Das zuständige Gericht hat den Streitwert festzusetzen; die Streitwertfestsetzung ist für Verfahrens- und Kostenfragen maßgeblich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Streitwert wird auf 5.040,00 EUR festgesetzt.
2. Das Amtsgericht Landshut erklärt sich für sachlich unzuständig.
3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kläger an das Landgericht Landshut verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Es liegt kein Wohnraummietverhältnis, sondern ein gewerbliches Mietverhältnis vor. Auf Antrag der Kläger hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.