Versicherer, Ausgangsverfahren, Verfahren, Haftung, Umfang, EuGH, Regressanspruch, Bestimmung, Rechtsprechung, Recht, Verordnung, Zugmaschinen, Teilung, Anmerkung, Urteil des EuGH, slowakisches Recht
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht klärt, ob ein Regressanspruch zwischen Versicherern besteht und ordnet ein schriftliches Gutachten zum auf die Versicherungsverträge anwendbaren slowakischen Recht an. Zuvor ist gemäß EuGH-Rechtsprechung nach Art.4 Rom II die Aufteilung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten zu bestimmen. Anschließend ist nach Art.7 Rom I das auf die Versicherungsverträge anzuwendende Recht festzustellen. Der Beschluss betont die vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge und fordert Stellungnahmen der Parteien.
Ausgang: Beschluss: Einholung eines schriftlichen Gutachtens zum slowakischen Recht und Vorgabe der eu-rechtlichen Prüfungsreihenfolge; keine inhaltliche Entscheidung zur Regressfrage getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Bei grenzüberschreitenden Haftungsfällen ist nach Art.4 Rom II zunächst zu prüfen, wie der dem Geschädigten zustehende Schadensersatz zwischen den haftbaren Personen aufzuteilen ist.
Für die Frage, ob ein Versicherer Regressansprüche gegen andere Versicherer geltend machen kann, ist nach Art.7 Rom I das auf den Versicherungsvertrag anwendbare nationale Recht maßgeblich.
Die Bestimmung des Regressanspruchs der Versicherer erfolgt nicht durch eine Anknüpfung an das Deliktsstatut über Art.19 Rom II, soweit es um die Bestimmung des auf Versicherungsverträge anwendbaren Rechts geht.
Die vom EuGH vorgegebene Prüfungsreihenfolge (zunächst deliktische Anspruchsaufteilung, anschließend Bestimmung des Vertragsrechts der Versicherungen) ist bei der Beurteilung von Regressansprüchen zwischen Versicherern zwingend zu beachten.
Tenor
1. Das Gericht weist gem. § 139 ZPO darauf hin, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Regressanspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht, zunächst maßgeblich darauf ankommt, ob gemäß dem auf den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin anzuwenden Recht ein derartiger Regressanspruch überhaupt vorgesehen ist.
2. Zur Frage, ob das slowakische Recht einen Ausgleichsanspruch zwischen den Versicherern einer Zugmaschine und eines Anhängers vorsieht, falls die Versicherung der Zugmaschine den Schadensersatzanspruch aus einem von beiden verursachten Verkehrsunfall, vollständig reguliert hat, ist ein schriftliches Rechtsgutachten zum slowakischen Recht einzuholen. Beauftragt mit dem Gutachten wird Rechtsanwalt S. 3. Die Parteien wird eine Stellungnahmefrist zu den Punkten 1 und 2 dieses Beschlusses sowie zu der Frage, ob gem. § 128 Abs. 2 ZPO schriftlich verhandelt werden kann, bis zum 23.07.2021 eingeräumt.
Gründe
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 21.01.2016- C-359/14, C-475/14 (E. Insurance/ ... Insurance ua) wird die Prüfungsreihenfolge in den Rn. 61, 62 des angegeben Urteils klar vorgegeben.
Zunächst ist gem. Rn. 61 a.a.O zu prüfen, wie der dem Geschädigten zu leistenden Schadensersatz gemäß dem nach der Rom II VO anzuwendenden nationalen Recht zwischen dem Fahrer und dem Halter der Zugmaschine einerseits und dem Halter des Anhängers andererseits aufzuteilen ist. Dies ist gem. Art. 4 Rom II VO - auch zwischen den Parteien unstreitig - deutsches Recht. Danach sind beide Halter gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen.
Wie in Rn. 62 a.a.O ausgeführt, ist sodann gem. Art. 7 Rom I VO das auf die Versicherungsverträge zwischen den in den Ausgangsverfahren klagenden Versicherern - im dortigen Verfahren jeweils die Versicherer der Zugmaschinen - und ihrem jeweiligen Versicherten anzuwendende Recht zu bestimmen. Dies ist im hier vorliegenden Fall slowakisches Recht. Gemäß diesem Recht ist dann festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Versicherer aus abgeleitetem Recht die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer des Anhängers geltend machen können.
Anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 3.3.2021- IV ZR 312/19, NZV 2021, 310) kommt es vorliegend darauf an und kann nicht offen gelassen werden, ob sich der Regressanspruch möglicherweise auch gem. Art. 19 Rom II VO über Art. 4 Rom II VO nach dem Deliktsort bestimmen kann. Der BGH konnte dies offen lassen, da beides Mal deutsches Recht zur Anwendung gekommen wäre, da sowohl der Unfallort in Deutschland war, als auch der Versicherungsvertrag zwischen Zugmaschinenhalter und -versicherer deutschem Recht unterlegen war.
Anders als der BGH angedeutet, aber letztlich offen gelassen hat, ist nach Meinung des Gerichts jedoch keine Anknüpfung hinsichtlich des Regressanspruchs über Art. 19, 4 Rom II möglich. Der EuGH hat hier in Rn. 59 ausgeführt - so wird es jedenfalls seitens des Gerichts verstanden-, dass das Deliktsstatut nur für die Frage in Betracht kommt, was der Geschädigte von wem und in welchem Umfang verlangen kann. Nach deutschem Recht sind beide Versicherer (“die Bestimmung der Personen, die haftbar gemacht werden können“) gesamtschuldnerisch (“eine mögliche Teilung der Haftung zwischen diesen Personen und ihren jeweiligen Versicherern“) einstandspflichtig. Dass eine Anknüpfung an das Deliktstatut über die Rom II Verordnung, soweit es den Regressanspruch betrifft, weder vom Gesetzgeber noch vom EuGH gewollt war, sieht auch Prof. Dr. A. S. in seiner Anmerkung zum BGH Urteil a.a.O so.
Die weiteren kritischen Anmerkungen zur Heranziehung des Art. 7 IV Rom I VO in Verbindung mit Art. 46 EGBGB müssen nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall - anders als im Sachverhalt, den der BGH zu entscheiden hatte - gar nicht diskutiert werden, so lange innerhalb der vom EuGH vorgegebenen Prüfungsreihenfolge noch gar nicht feststeht, dass der Versicherer der Zugmaschine nach seinem für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Recht einen Regressanspruch gegen den Anhänger hätte.