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AG·231 C 18299/21·19.11.2021

Einstweilige Verfügung auf Verpflichtung zur Stellung eines Antrags in der Mitgliederversammlung

ZivilrechtVereinsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um den Antragsgegner zu verpflichten, einen Antrag nebst Begründung in der Mitgliederversammlung vom 25.11.2021 zur Abstimmung zu stellen. Das Gericht hält dies für eine Vorwegnahme der Hauptsache und verneint den notwendigen Verfügungsgrund. Ein dringendes Bedürfnis nach § 940 ZPO wurde nicht glaubhaft gemacht, zudem kann der Antrag nach Satzung noch vorgebracht werden. Daher wird der Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Verpflichtung, einen Antrag in der Mitgliederversammlung vorzulegen, mangels Verfügungsgrund und wegen Vorwegnahme der Hauptsache abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung, einen Antrag in einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen, stellt regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache und ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

2

Für die Rechtfertigung einer derartigen Eilmaßnahme ist ein Verfügungsgrund erforderlich; der Antragsteller muss ein dringendes Bedürfnis im Sinne des § 940 ZPO und die objektive Gefahr darlegen, dass ohne sofortige Erfüllung die Rechtsverwirklichung vereitelt oder erheblich erschwert wird.

3

Ergibt sich aus der Satzung die Möglichkeit, den streitgegenständlichen Antrag noch in der anstehenden oder einer späteren Versammlung zu stellen, spricht dies regelmäßig gegen das Erfordernis eines dringenden Verfügungsgrundes.

4

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen des Verfügungsgrundes trägt der Antragsteller; bloße Behauptungen genügen nicht, um einstweiligen Rechtsschutz zu begründen.

Relevante Normen
§ ZPO § 937, § 940§ 940 ZPO§ 91 ZPO§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG§ 3 ZPO§ 23 Abs. 3 RVG

Leitsatz

Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Antrag nebst Begründung in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung der Mitglieder zu stellen, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.11.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragssteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Antrag des Antragsstellers nebst Begründung in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2021 zur Abstimmung der Mitglieder zu stellen. Wegen des Wortlautes des Antrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 18.11.2021 Bezug genommen.

II.

2

Der Antrag ist unbegründet, da jedenfalls ein Verfügungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde.

3

Der Antragssteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, seinen Antrag nebst Begründung in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2021 zur Abstimmung der Mitglieder zu stellen und damit im Ergebnis bereits eine vollständige Befriedigung in der Hauptsache.

4

Eine solche kann jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann in Betracht kommen, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme besteht. Der Gläubiger muss damit auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden, § 940 ZPO. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragsstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (vgl. MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 940 Rn. 9).

5

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen kann der Antragssteller seinen in der Antragsschrift bezeichneten Antrag auch noch in der Versammlung vom 25.11.2021 stellen, vgl. § 12 Nr. 3 der Satzung (Anlage A 11). Dass die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind bzw. sein werden, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Zudem bietet die Zeitdimension eines Hauptverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung. Dem Antragsteller ist vielmehr auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts gedient. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragssteller den in der Antragsschrift bezeichneten Antrag ausschließlich in der kommenden Mitgliederversammlung vom 25.11.2021 zur Abstimmung der Mitglieder stellen kann.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei das Interesse des Antragsstellers an der begehrten Verpflichtung. Der Antragssteller beziffert dieses mit € 5.000,00 wogegen keine Bedenken bestehen (vgl. auch § 23 Abs. 3 RVG). Da bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Ergebnis bereits eine vollständige Befriedigung in der Hauptsache erfolgt wäre, war insoweit auch keine Kürzung des Streitwertes für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festzusetzen.