Interessenabwägung beim Drohneneinsatz im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Unterlassung von kurzzeitigen, angekündigten Drohnenaufnahmen seines Wohngebäudes. Das Gericht verneint einen Verfügungsanspruch und sieht keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Entscheidend war eine Interessenabwägung: die Aufnahme ermöglicht ein ungefährliches Dachaufmaß und ist gegenüber aufwändigeren Maßnahmen milder; zudem kann die Erfassung des Wohnungsinneren organisatorisch vermieden werden. Die Datenverarbeitung ist auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Drohnenaufnahmen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein glaubhaftes Vorbringen des Verfügungsgrundes erforderlich; ohne substantiierte Darlegung entfällt der Verfügungsanspruch.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht; die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs ergibt sich erst aus einer Abwägung, bei der das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange des Handelnden überwiegen muss.
Kurzfristige, zuvor angekündigte Bild‑ oder Videoaufnahmen einer Wohnliegenschaft mittels Drohne begründen keinen rechtswidrigen Eingriff, wenn sie einem legitimen sachlichen Zweck dienen und durch organisatorische Maßnahmen die Erfassung des Wohnungsinneren vermieden werden kann.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Drohnenaufnahmen kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig sein, wenn die berechtigten Interessen des Verantwortlichen die überwiegenden Interessen oder Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen.
Leitsatz
Interessenabwägung beim Drohneneinsatz im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Leitsatz 1 Die kurzfristige und zuvor angekündigte Erstellung von Bild- oder Videodaten einer Wohnliegenschaft mittels Drohne begründet keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner, wenn sie als mildestes Mittel einem legitimen sachlichen Zweck dient und durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Erfassung des Wohnungsinneren vermieden werden kann. (Rn. 2 und 4 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO sind nicht gegeben. Vorliegend mangelt es jedenfalls an der glaubhaften Darlegung eines Verfügungsgrundes.
Der Antragsteller hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Erstellung von Bild- oder Videodaten mittels Drohnenbefliegung der Liegenschaft …
I.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, da die Erstellung der Aufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. Auch wenn an den Fenstern keine Rollos vorhanden sind, wie vom Antragsteller vorgetragen, so können die betroffenen Fenster auch anderweitig für einen Tag blickdicht verhängt werden, beispielsweise durch das Einklemmen von Handtüchern oder Decken in die Fenster.
Überdies wäre es laut Aushang des Antragstellers erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, wäre eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.
II.
Es besteht auch kein Verfügungsanspruch aus Art. 17, 21 DSGVO.
Die Verarbeitung der Daten ist rechtmäßig gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Demnach ist die Verarbeitung der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordert, überwiegen. Es ist also auch hier eine Interessenabwägung erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Diese Abwägung führt auch hier zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist (s.o. unter I.).