Themis
Anmelden
AG·21 C 2459/20·16.04.2021

Beschwerde, Berufung, Streitwert, Frist, Rechtsmittel, Einspruch, Erledigung, Zustellung, Rechtskraft, Hauptsache, Schriftsatz, Wert, Mitteilung, Ablauf, Entscheidung in der Hauptsache, Erledigung des Verfahrens, elektronisches Dokument

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte am 20.02.2021 Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vom 12.02.2021 ein; das Gericht verzeichneten Eingang aber erst am 05.03.2021, nachdem das Urteil dem Kläger am 19.02.2021 zugestellt worden war. Prüfungsgegenstand war die Rechtzeitigkeit des Einspruchs. Das Gericht verwirft den Einspruch als verspätet, trägt der Kläger die weiteren Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert beträgt 2.000 €.

Ausgang: Einspruch gegen Versäumnisurteil als verspätet verworfen; Kläger trägt die weiteren Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar (Streitwert 2.000 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zu verwerfen, wenn er nicht innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist beim Gericht eingeht.

2

Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs bemisst sich am Fristbeginn durch förmliche Zustellung des Versäumnisurteils und am tatsächlichen Eingang der Einspruchsschrift bei Gericht.

3

Bei Verwerfung des Einspruchs kann das Gericht die unterlegene Partei mit den weiteren Kosten des Rechtsstreits belasten.

4

Das Gericht kann in seinem Tenor die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anordnen und den Streitwert festsetzen.

Tenor

1. Der Einspruch des Klägers vom 20.02.2021, eingegangen bei Gericht am 05.03.2021, gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.02.2021, das dem Kläger am 19.02.2021 förmlich zugestellt wurde, wird verworfen.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.