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AG·2 XVII 282/15·04.06.2021

Bemessung des Schönvermögens im Betreuungsrecht

ZivilrechtBetreuungsrechtSozialrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin beantragte Vergütung aus der Staatskasse für die Tätigkeit vom 27.01.2021–26.04.2021; der Antrag wurde abgelehnt. Streitpunkt war, ob die Betreute mittellos ist und ob der Schonbetrag von 5.000 € pro Person im Betreuungsrecht durch Einbeziehung des Ehegattenvermögens zu erhöhen ist. Das Gericht bestimmt den Schonbetrag nach § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII i.V.m. DVO als individuellen Freibetrag und setzt die Vergütung gegen das Vermögen der Betreuten fest.

Ausgang: Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse abgewiesen; Hilfsantrag auf Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen der Betreuten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der hierzu erlassenen DVO festgelegte Schonbetrag von 5.000 € ist ein individueller, personenbezogener Freibetrag.

2

Im Betreuungsrecht ist das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich nicht festzustellen; eine Erhöhung des Schonbetrags durch Einbeziehung des Ehegattenvermögens ist nicht vorgesehen.

3

Die Vorschriften des § 90 SGB XII regeln abschließend die zu berücksichtigenden Abzugsposten für das Schonvermögen im Betreuungsrecht.

4

Ist die Betreute nicht mittellos nach den einschlägigen Sozialrechtsschwellen, kann der Betreuer die Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten entnehmen; eine Vergütung aus der Staatskasse scheidet aus.

Relevante Normen
§ SGB XII § 90§ BGB § 1836c Nr. 1, Nr. 2, § 1846d§ DVO § 1 Abs. 1 Nr. 1§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVO§ 1836c BGB§ 1836d BGB

Leitsatz

Der Schonbetrag von 5.000 € ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der DVO in der Fassung mit Wirkung ab 01.04.2017 ein Individualbetrag. (Rn. 9) (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Der Schonbetrag von 5.000 € ist im Betreuungsrecht ein Individualbetrag. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Im Betreuungsrecht wird das Vermögen des Ehegatten nicht festgestellt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Betreuerin T K kann für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 27.01.2021 bis 26.04.2021 eine Vergütung aus der Staatskasse nicht zuerkannt werden.

2. Dem Hilfsantrag auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 633,00 € gegen das Vermögen der Betreuten wird stattgegeben.

3. D. Betreuerin wird zur Entnahme eines Betrags in Höhe von 633,00 € von einem Konto d. Betreuten ermächtigt.

Gründe

I.

1

Die Betreuerin beantragte mit Schreiben vom 28.04.2021 für die Betreuertätigkeit im Zeitraum vom 27.01.2021 bis 26.04.2021 eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 513,00 Euro zu bewilligen.

2

Da die Betreute nicht mittellos i. S. d. §§ 1836c bzw. 1836d BGB ist, kann die Betreuerin T K, im Rahmen des ihr zustehenden Anspruches, den entsprechenden Betrag selbst dem Vermögen der Betreuten entnehmen.

3

Ein Betroffener ist mittellos, wenn sein Vermögen oder seine monatlichen Einkünfte die Schon- bzw. Einkommensgrenzen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) nicht überschreiten.

4

Die Betreute verfügt derzeit über ein Vermögen von ca. 7.800 €. Die Betreuerin argumentiert in ihrem dem Vergütungsantrag vorgehenden/ankündigenden Schreiben vom 11.02.2021 (Bl. 274 d.A.), es dürfe nicht nur ein Schonbetrag von 5.000 € für die Betreute selbst, sondern es müsse auch ein gleichhoher Betrag für den Ehemann (selbst Sozialhilfeempfänger) Berücksichtigung finden, so dass im Ergebnis Mittellosigkeit der Betreuten gegeben wäre, denn es sei fraglich, ob im Betreuungsrecht ein schärferer Eingriff in die Vermögensposition des einzelnen als im Sozialrecht gerechtfertigt wäre.

II.

5

Ausdrücklich ist geregelt, dass das Einkommen eines Betreuten zusammen mit dem Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten Berücksichtigung findet, § 1836 c. Nr. 1 BGB. Hinsichtlich des Vermögens (§ 1836 c. Nr. 2 BGB) wird auf die Regelungen des § 90 SGB XII verwiesen.

6

1. Die Einkommen der Betreuten und des nicht von ihr getrennt lebenden Ehegatten sind bei der Entscheidung hier nicht relevant.

7

2. Die Betreute hat jedoch ihr Vermögen nach der Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Hierzu gehört das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es nicht zum sog. Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SBG XII gehört. Der anrechnungsfreie Geldbetrag wird durch die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene Rechtsverordnung konkretisiert. Die DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist mit Wirkung zum 01.04.2017 geändert worden (BGBl. 217 I 519). Der Vermögensbetrag beträgt für jede volljährige Person 5.000 €, vgl. Jürgens Betreuungsrecht - Kommentar - 6.Aufl. 2019, BGB § 1836 c. Rn. 12 m.w.N., § 1 Abs. 1 Nr. 1 der DVO in der Fassung mit Wirkung ab 01.04.2017.

8

Die Vorgaben des § 90 SGB XII regeln abschließend die zu berücksichtigenden Abzugsposten. Es wird ausdrücklich nicht die Einbeziehung des Ehegattenvermögens berücksichtigt und die Möglichkeit, den Schonbetrag hierrüber für den einzelnen zu erhöhen.

9

Der Schonbetrag von 5.000 € ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der DVO in der Fassung mit Wirkung ab 01.04.2017 ein Individualbetrag.

10

Ein schärferer Eingriff in die Vermögensposition des einzelnen als im Sozialrecht ist nicht erkennbar. Nicht zuletzt auch deshalb, weil - würde der Auffassung der Betreuerin gefolgt werden - dies auch zur Folge hätte, dass regelmäßig das Vermögen des nicht getrennt lebende Ehegatten festzustellen wäre, wofür im Betreuungsrecht allerdings jegliche rechtliche Grundlage fehlt.

11

Der Antrag auf Ersattzung der Betreuervergütung aus der Staatskasse war daher zurückzuweisen, dem Hilfsantrag der festsetzung gegen das Vermögen der Betreuten dagegen stattzugeben.