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AG·2 XVII 262/23·18.10.2024

Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Voraussetzungen

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschafts- und BetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht hat die Betreuung aufgehoben, weil Ermittlungen ergaben, dass die Voraussetzungen nach § 1871 Abs. 1 BGB entfallen sind. Die Betroffene ist geschäftsfähig und regelt ihre Angelegenheiten selbstständig, so der Bericht der Betreuungsbehörde. Allen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es gingen keine Einwendungen ein. Mangels Erforderlichkeit wurde die Betreuung aufgehoben.

Ausgang: Aufhebung der Betreuung nach § 1871 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Erforderlichkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die Erforderlichkeit einer Betreuung, hat das Betreuungsgericht die Betreuung nach § 1871 Abs. 1 S. 1 BGB aufzuheben.

2

Die Feststellung der Geschäftsfähigkeit und der selbständigen Regelung der Angelegenheiten der Betroffenen begründet den Wegfall der Voraussetzungen für eine Betreuung.

3

Berichte der Betreuungsbehörde können maßgebliche Grundlage für die Feststellung des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit sein.

4

Vor Aufhebung der Betreuung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; fehlende Einwendungen können das Aufhebungsersuchen nicht verhindern, wenn die Voraussetzungen wegfallen.

Relevante Normen
§ BGB § 1871 Abs. 1 S. 1§ 1871 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1871 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Fallen die Voraussetzungen einer Betreuung weg, weil die Betroffene geschäftsfähig ist und sich eigenständig um ihre Angelegenheiten kümmern kann, hat das Betreuungsgericht diese nach § 1871 Abs. 1 S. 1 BGB mangels Erforderlichkeit aufzuheben. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Betreuung wird aufgehoben.

Gründe

1

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung weggefallen sind (§ 1871 Abs. 1 BGB).

2

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Betreuungsbehörde Die Betroffene ist geschäftsfähig. Sie kümmert sich eigenständig um ihre Angelegenheiten.

3

Allen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ging keine Stellungnahme ein.

4

Die Betreuung ist daher nicht mehr erforderlich.