Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Voraussetzungen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hat die Betreuung aufgehoben, weil Ermittlungen ergaben, dass die Voraussetzungen nach § 1871 Abs. 1 BGB entfallen sind. Die Betroffene ist geschäftsfähig und regelt ihre Angelegenheiten selbstständig, so der Bericht der Betreuungsbehörde. Allen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es gingen keine Einwendungen ein. Mangels Erforderlichkeit wurde die Betreuung aufgehoben.
Ausgang: Aufhebung der Betreuung nach § 1871 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Erforderlichkeit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt die Erforderlichkeit einer Betreuung, hat das Betreuungsgericht die Betreuung nach § 1871 Abs. 1 S. 1 BGB aufzuheben.
Die Feststellung der Geschäftsfähigkeit und der selbständigen Regelung der Angelegenheiten der Betroffenen begründet den Wegfall der Voraussetzungen für eine Betreuung.
Berichte der Betreuungsbehörde können maßgebliche Grundlage für die Feststellung des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit sein.
Vor Aufhebung der Betreuung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; fehlende Einwendungen können das Aufhebungsersuchen nicht verhindern, wenn die Voraussetzungen wegfallen.
Leitsatz
Fallen die Voraussetzungen einer Betreuung weg, weil die Betroffene geschäftsfähig ist und sich eigenständig um ihre Angelegenheiten kümmern kann, hat das Betreuungsgericht diese nach § 1871 Abs. 1 S. 1 BGB mangels Erforderlichkeit aufzuheben. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Betreuung wird aufgehoben.
Gründe
Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung weggefallen sind (§ 1871 Abs. 1 BGB).
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Betreuungsbehörde Die Betroffene ist geschäftsfähig. Sie kümmert sich eigenständig um ihre Angelegenheiten.
Allen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ging keine Stellungnahme ein.
Die Betreuung ist daher nicht mehr erforderlich.