Auskunft, Berechnung, Anwaltskosten, Gerichtskosten, festsetzbar, Betrag, Richters, Antrags, Antragstellerin, Beteiligten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht setzte die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO auf 3.006,42 € fest und ordnete Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2020 an. Der Verfahrenswert war zuvor auf 173.500 € bestimmt worden. Die gebührenrechtliche Berechnung und die Notwendigkeit der Kosten wurden vom Gericht als nicht zu beanstanden angesehen. Auch die außergerichtlichen (Anwalts-)Kosten wurden als erstattungsfähig berücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten gemäß § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO in Höhe von 3.006,42 € nebst Zinsen stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten in Familiensachen erfolgt auf Grundlage von § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO; das Gericht kann den erstattungsfähigen Betrag verbindlich feststellen.
Für die gebührenrechtliche Berechnung ist der Verfahrenswert maßgeblich; eine per Beschluss festgesetzte Wertbemessung bildet die Grundlage der Gebührenberechnung.
Erstattungsfähig sind nur notwendige und tatsächlich entstandene Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten; die Abrechnung ist gebührenrechtlich zu prüfen.
Auf festgesetzte erstattungsfähige Kosten können Zinsen gemäß § 247 BGB in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab einem bestimmten Datum festgesetzt werden.
Rechtsanwaltsgebühren, soweit sie notwendig und nach den Gebührenvorschriften berechnet sind, können zusammen mit den Gerichtskosten festgesetzt und erstattet werden.
Tenor
Die von der Antragstellerin … gem. § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 13.11.2019 sowie vom 23.11.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 3.006,42 € (in Worten: dreitausendsechs 42/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 14.05.2020 festgesetzt.
Gründe
Nach Auskunft des zuständigen Richters hat die Antragstellerin die Kosten des Antrags und somit die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten … zu tragen.
Mit Beschluss vom 23.11.2020 wurde der Verfahrenswert 173.500,00 € festgesetzt.
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
…
3.006,42 €
Anwaltskosten
3006,42 €