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AG·2 VI 496/19·26.01.2021

Auskunft, Berechnung, Anwaltskosten, Gerichtskosten, festsetzbar, Betrag, Richters, Antrags, Antragstellerin, Beteiligten

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzte die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO auf 3.006,42 € fest und ordnete Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2020 an. Der Verfahrenswert war zuvor auf 173.500 € bestimmt worden. Die gebührenrechtliche Berechnung und die Notwendigkeit der Kosten wurden vom Gericht als nicht zu beanstanden angesehen. Auch die außergerichtlichen (Anwalts-)Kosten wurden als erstattungsfähig berücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten gemäß § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO in Höhe von 3.006,42 € nebst Zinsen stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten in Familiensachen erfolgt auf Grundlage von § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO; das Gericht kann den erstattungsfähigen Betrag verbindlich feststellen.

2

Für die gebührenrechtliche Berechnung ist der Verfahrenswert maßgeblich; eine per Beschluss festgesetzte Wertbemessung bildet die Grundlage der Gebührenberechnung.

3

Erstattungsfähig sind nur notwendige und tatsächlich entstandene Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten; die Abrechnung ist gebührenrechtlich zu prüfen.

4

Auf festgesetzte erstattungsfähige Kosten können Zinsen gemäß § 247 BGB in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab einem bestimmten Datum festgesetzt werden.

5

Rechtsanwaltsgebühren, soweit sie notwendig und nach den Gebührenvorschriften berechnet sind, können zusammen mit den Gerichtskosten festgesetzt und erstattet werden.

Relevante Normen
§ 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO§ 247 BGB

Tenor

Die von der Antragstellerin … gem. § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 13.11.2019 sowie vom 23.11.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 3.006,42 € (in Worten: dreitausendsechs 42/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 14.05.2020 festgesetzt.

Gründe

1

Nach Auskunft des zuständigen Richters hat die Antragstellerin die Kosten des Antrags und somit die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten … zu tragen.

2

Mit Beschluss vom 23.11.2020 wurde der Verfahrenswert 173.500,00 € festgesetzt.

3

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

5

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

3.006,42 €

Anwaltskosten

3006,42 €