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AG·2 M 1071/21·26.07.2021

Keine Dokumentenpauschale für Fertigung von Kopien durch Gerichtsvollzieher für Zustellung des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gerichtsvollzieher forderte für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Dokumentenpauschale, obwohl der Beschluss elektronisch gemäß §130a ZPO eingereicht worden war. Das Amtsgericht änderte die Kostenrechnung ab und strich die KV 700. Begründet wurde dies damit, dass elektronisch eingereichte Schriftsätze keine nachzureichenden Papierabschriften verlangen und der Gerichtsvollzieher Kopien bei der Serviceeinheit nachzufordern hat.

Ausgang: Kostenerinnerung hinsichtlich der Dokumentenpauschale teilweise stattgegeben; KV 700 gestrichen und Erinnerung gerichtskostenfrei entschieden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsvollzieher kann für die Herstellung von Papierabschriften elektronisch eingereichter Schriftsätze keine Dokumentenpauschale nach KV 700 GVKostG verlangen.

2

Wer einen Schriftsatz formwirksam nach §130a ZPO elektronisch einreicht, ist nicht verpflichtet, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Papierabschriften nachzureichen.

3

Erhält der Gerichtsvollzieher vom Gericht nur eine Papierausfertigung, darf er nicht die selbst hergestellten Abschriften den Parteien zur Kostentragung anlasten, sondern kann erforderliche Abschriften bei der zuständigen Serviceeinheit nachfordern.

4

Kosten nach Nr. 9000 Ziffer 1 GVG (bzw. vergleichbare Ansätze) sind für Kopien elektronisch eingereichter Dokumente grundsätzlich nicht anzusetzen.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 130a§ GKG § 66, § 69§ GKG KV 9000 Nr. 1§ GVKostG § 5§ GVKostG KV 700§ 130a ZPO

Leitsatz

Der mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragte Gerichtsvollzieher kann im Fall des elektronisch eingereichten Schriftsatzes keine Dokumentenpauschale für die Fertigung von Abschriften in Papierform fordern. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Eine Partei, die einen Schriftsatz gem. § 130a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Vielmehr ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, sollten ihm von der zuständigen Serviceeinheit nicht die ausreichende Zahl von Abschriften zur Verfügung gestellt werden, diese dort nachzufordern. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die Kostenerinnerung vom 14. Mai 2021 wird die Kostenrechnung vom 06.05.2021 zum Aktenzeichen 1 DRI-0509/21 dahingehend abgeändert, dass die Position KV 700 Dokumentenpauschale i.H.v. 10,00 € zu streichen ist.

2. Die Erinnerung ergeht Gerichtskosten frei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Der Gerichtsvollzieher wurde mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragt. Dazu wurde ihm durch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Bayreuth lediglich eine einzige Beschlussausfertigung in Papierform weitergeleitet. Seitens der Gläubigervertreter wurde der Antrag gemäß § 130 a ZPO eingereicht. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat in der genannten Kostenrechnung die Dokumentenpauschale damit begründet, dass ihm die Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsgericht Bayreuth ohne Abschriften zugeleitet wurden sei. Diese seien in seinem Büro erstellt worden und deshalb in Rechnung gestellt worden.

2

Hiergegen wird seitens der Gläubigervertreter Erinnerung geführt. Dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen der Abrechnung der Dokumentenpauschale nach KV 700 GVKostG nicht vorliegen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei elektronisch über das beA beantragt worden. Abschriften von digitalen Dokumenten beglaubigt oder unbeglaubigt seien nicht mehr notwendig.

3

Die Staatskasse wurde hierzu gehört.

4

Die Kostenerinnerung ist zulässig und auch begründet, § 5 GVKostG, § 66 GKG.

5

Eine Partei die einen Schriftsatz gemäß § 130 a ZPO Form wirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen, vgl. insoweit Münchener Kommentar § 133 ZPO RdNr. 6. Hinsichtlich Auslagen nach Nr. 9000 Ziffer 1 GVGKG ist anerkannt - dies auch unter Hinweis auf BT-Drucksache 15/4067) - dass Kosten nicht angesetzt werden können, vgl. insoweit auch OLG Nürnberg 2 O 3607/20.

6

Weiter ist festzustellen, dass der Gerichtsvollzieher zwar entsprechende Arbeiten verrichtet hat, welche er allerdings aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten nicht abrechnen kann. Vielmehr wäre berechtigt - sollte dem Gerichtsvollzieher seitens der zuständigen Serviceeinheiten nicht die ausreichenden Zahlen von Abschriften zur Verfügung gestellt werden - diese bei den Serviceeinheiten nachzufordern. Soweit er sie selbst herstellt, kann dies jedenfalls nicht mit einer Kostentragungspflicht verbunden sein.

7

Im Hinblick auf den Umstand, dass im hiesigen Bezirk eine einheitliche Rechtsprechung hierzu noch nicht ergangen ist und die Staatskasse im Hinblick auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28.06.2021 eine andere Ansicht vertritt, war die Beschwerde zuzulassen, § 69 GKG i.V.m. § 5 GVKostG.