Themis
Anmelden
AG·2 F 357/23·16.05.2023

gerichtliche Billigung des von einem Elternteil widerrufenen Zwischenvergleichs über den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht billigt einen in einem Kindschaftsverfahren geschlossenen Zwischenvergleich über den Umgang des gemeinsamen Kindes, obwohl die betreuende Mutter ihre Zustimmung später widerrufen hat. Die Billigung stützt sich auf § 156 Abs. 2 FamFG, da die Regelung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Kindesanhörung ergab keine Präferenz gegen die Vereinbarung. Ein einseitiger Widerruf der unter anwaltlicher Vertretung erklärten Zustimmung ist unbeachtlich; Änderungen richten sich nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB.

Ausgang: Gericht billigt Zwischenvergleich über den Umgang; nachträglicher Widerruf der Zustimmung unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich in einem Kindschaftsverfahren ist nach § 156 Abs. 2 FamFG zu billigen, wenn er dem Kindeswohl nicht widerspricht.

2

Die unter anwaltlicher Vertretung abgegebene Zustimmung eines Elternteils zu einem in einem Kindschaftsverfahren geschlossenen Vergleich ist nicht ohne Weiteres einseitig widerrufbar; Änderungsbefugnisse richten sich nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB.

3

Die Ergebnisse der Kindesanhörung sind bei der Beurteilung des Kindeswohls maßgeblich und können die Billigungsentscheidung tragen.

4

Bei hochstreitigen Eltern ist die Festlegung einer dauerhaften, nicht bei jeder Begegnung neu verhandelbaren Umgangsregelung geboten, um das Kindeswohl zu schützen.

5

Das Gericht hat gemäß § 89 FamFG auf die Möglichkeit von Ordnungsmitteln bei schuldhafter Zuwiderhandlung (Ordnungsgeld, ggf. Ordnungshaft) hinzuweisen und kann diese anordnen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 1696§ FamFG § 89 Abs. 1, Abs. 2, § 156 Abs. 2, § 166§ 156 Abs. 2 FamFG§ 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB§ 89 Abs. 1, 2 FamFG

Leitsatz

Hat der betreuende Elternteil dem in einem Kindschaftsverfahren geschlossenen Zwischenvergleich über den Elternumgang zugestimmt, kann er diese Zustimmung nicht mehr widerrufen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Vergleich vom 05.05.2023 wird gerichtlich gebilligt.

2. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Umgangsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

Gründe

1

Die Billigung des Vergleichs beruht auf § 156 Abs. 2 FamFG.

2

Die Umgangsregelung ist zu billigen, da sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

3

Die Kindesanhörung hat ergeben, dass sich … sogar – und das nun konstant seit über einem Jahr – längere Zeiten beim Vater wünscht. Auch … hat im Rahmen der Anhörung in alterstypischer Weise ebenso positiv von den Zeiten im väterlichen Haushalt erzählt wie im mütterlichen Haushalt. Eine Präferenz zu einem Haushalt war gerade nicht zu erkennen.

4

Bei der Hochstrittigkeit der Eltern ist es derzeit zwingend erforderlich, eine feste Umgangsregelung zu etablieren, die gerade nicht zwischen den Eltern von Umgang zu Umgang neu diskutiert werden muss. Der im Rahmen der Verhandlung erarbeitete Zwischenvergleich wurde intensiv diskutiert. Ein Hauptsacheverfahren zum Umgang ist anhängig.

5

Soweit die Zustimmung durch die Mutter nunmehr mit Schreiben vom 12.5.2023 widerrufen wurde ist dies unerheblich. Die ursprüngliche Zustimmung zur Vereinbarung ist verbindlich unter anwaltlicher Vertretung abgegeben worden. Für eine Abänderungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB.

6

Gemäß § 89 Abs. 1, 2 FamFG hat das Gericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung hinzuweisen.