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AG·2 F 2270/17·07.05.2021

Versorgungsausgleichsverfahren: Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ohne Feststellungen zu ausländischen Anwartschaften

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht spricht die Scheidung aus und führt für inländische Anwartschaften den Versorgungsausgleich durch (interne Teilung). Für vom Antragsgegner geltend gemachte Anwartschaften in Ägypten und den USA konnten keine Feststellungen getroffen werden; deshalb wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hierfür vorbehalten. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidung stattgegeben; Versorgungsausgleich für inländische Anwartschaften durch interne Teilung durchgeführt, schuldrechtlicher Ausgleich für ausländische Anwartschaften vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann vorbehalten werden, wenn Feststellungen zu behaupteten ausländischen Anwartschaften nicht getroffen werden können und ein Ausgleich nach § 19 VersAusglG wegen fehlender Zugriffsmöglichkeiten nicht durchführbar ist.

2

Für inländische Anwartschaften sind Ehezeitanteile und Ausgleichswerte nach den Vorschriften des VersAusglG zu ermitteln und können durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG übertragen werden.

3

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) und ist maßgeblich für die Berechnung der ausgleichspflichtigen Anrechte.

4

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach den Vorschriften des FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben (§ 150 Abs. 1 FamFG).

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ VersAusglG § 19§ 19 VersAusglG§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 1564 Satz 1, 3 BGB; § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1567 BGB

Leitsatz

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann vorbehalten werden, wenn sich keine Feststellungen zur fehlenden Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG) von behaupteten Ansprüchen bei ausländischen Versorgungsträgern treffen lassen (entgegen OLG Stuttgart BeckRS 2015, 2980; OLG Zweibrücken BeckRS 2016, 15166; OLG Bamberg BeckRS 2021, 42095). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die am ….1981 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,4651 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.11.2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskassen - (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 41,3 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung der Zusatzversorgung in der Fasssung vom 18.11.2016., bezogen auf den 30.11.2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8217 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.11.2017, übertragen.

Hinsichtlich weiterer ausländischer Rentenanwartschaften des Antragsgegners (in Ägypten und in den USA) wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung

1

Die Ehegatten haben am ….1981 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … unter Heiratsregister Nr. E… die Ehe miteinander geschlossen.

2

Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 29.12.2017 zugestellt.

3

Die Ehegatten leben seit 2015 getrennt.

4

Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

5

Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

6

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

7

Der Scheidungsantrag ist zulässig.

8

Das Amtsgericht Würzburg ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

9

Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

10

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 2015 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

11

Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

2. Versorgungsausgleich

12

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1. VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01.09.1981

Ende der Ehezeit: 30.11.2017

Ausgleichspflichtige Anrechte

13

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

14

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,9302 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,4651 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 100.362,64 Euro.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

15

2. Bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskassen - hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 71,73 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 41,3 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.568,20 Euro.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

16

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,6434 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,8217 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.701,17 Euro.

17

4. Feststellungen zu den behaupteten Ansprüchen des Antragsgegners in USA und Ägypten konnten nicht getroffen werden. Da diese nach § 19 VersAusglG - soweit überhaupt vorhanden - nicht ausgeglichen werden können, da ein Zugriff nicht möglich ist, wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Unstreitig ist, das derzeit keine Versorgungsleistungen aus diesen Versorgungen bezogen werden.

Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 100.362,64 Euro

Ausgleichswert: 14,4651 Entgeltpunkte

18

Die Bayerische Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse -,

Kapitalwert: 27.568,20 Euro

Ausgleichswert: 41,3 Versorgungspunkte

Antragsgegner

Die Deutsche Rentenversicherung ...

Kapitalwert: 5.701,17 Euro

Ausgleichswert: 0,8217 Entgeltpunkte

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

19

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,4651 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

20

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskassen - ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 41,3 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

21

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,8217 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

3. Kosten und Nebenentscheidungen

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.