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AG·2 F 1907/21·26.08.2022

Versorgungsausgleich – separate Teilung des Grundrentenzuschlags

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien werden geschieden; im Versorgungsausgleich ordnet das Gericht die interne Teilung mehrerer Anrechte an. Dabei wurde sowohl die regulären Entgeltpunkte als auch der Grundrentenzuschlag separat ausgewiesen und übertragen. Das Gericht folgt den Vorschlägen der Versorgungsträger und begründet die Übertragungen mit § 10 Abs. 1 VersAusglG.

Ausgang: Scheidungsantrag und Anordnung der internen Teilung der Rentenanrechte (einschließlich Grundrentenzuschlag) gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuschläge zu Entgeltpunkten (insbesondere Grundrentenzuschlag) gelten als ausgleichspflichtige Anrechte und können gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung ausgeglichen werden.

2

Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind Zuschläge wegen langjähriger Versicherung (Grundrentenzuschlag) und die übrigen Entgeltpunkte gesondert auszuweisen und getrennt zu übertragen.

3

Der Ausgleichswert für Ehezeitanteile bestimmt sich nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers (§ 5 Abs. 3 VersAusglG), der korrespondierende Kapitalwert ist nach § 47 VersAusglG zu berechnen.

4

Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 VersAusglG§ VersAusglG § 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 47§ FamFG § 113, § 122, § 150 Abs. 1§ ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2§ BGB § 1564 S. 1, S. 3, § 1565 Abs. 1 S. 1, § 1566 Abs. 1, § 1567§ 122 FamFG

Leitsatz

Ein Anrecht auf Grundrentenzuschlag ist gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung auszugleichen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Die Zuschläge an Entgeltpunkten wegen langjähriger Versicherung (Grundrentenzuschlag) und die übrigen Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich separat auszuweisen und zu übertragen. (Rn. 15, 18 und 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes Eisingen (Heiratsregister …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4754 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer … zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,19 Versorgungspunkten nach Maßgabe Satzung der Zusatzversorgung in der Fassung vom 23.11.2020, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund … zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,0485 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer … zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 39,29 Versorgungspunkten nach Maßgabe Satzung der Zusatzversorgung in der Fassung vom 23.11.2020, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung

1

Die Ehegatten haben am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes Eisingen unter Heiratsregister … die Ehe miteinander geschlossen.

2

Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 09.12.2021 zugestellt.

3

Die Ehegatten leben seit 01.08.2020 getrennt.

4

Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

5

Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

6

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

7

Der Scheidungsantrag ist zulässig.

8

Das Amtsgericht Würzburg ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

9

Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

10

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 01.08.2020 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

11

Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

2. Versorgungsausgleich

12

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01.03.1996

Ende der Ehezeit: 30.11.2021

Ausgleichspflichtige Anrechte

13

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

14

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,9508 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,4754 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 50.032,99 Euro.

15

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,8080 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.984,87 Euro.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

16

3. Bei der Bayerischen Versorgungskammer hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,94 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,19 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.114,41 Euro.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

17

4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,0969 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,0485 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 108.547,51 Euro.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

18

5. Bei der Bayerischen Versorgungskammer hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 85,54 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 39,29 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.477,36 Euro.

Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

50.032,99 Euro

Ausgleichswert:

6,4754 Entgeltpunkte

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

6.984,87 Euro

Ausgleichswert:

0,904 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag)

Die Bayerische Versorgungskammer, Kapitalwert:

3.114,41 Euro

Ausgleichswert:

5,19 Versorgungspunkte

Antragsgegner

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

108.547,51 Euro

Ausgleichswert:

14,0485 Entgeltpunkte

Die Bayerische Versorgungskammer, Kapitalwert:

25.477,36 Euro

Ausgleichswert:

39,29 Versorgungspunkte

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

19

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,4754 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

20

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

21

Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,19 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

22

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,0485 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

23

Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 39,29 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

3. Kosten und Nebenentscheidungen

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.