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AG·2 Cs 1950 Js 17450/21·23.12.2021

Ablehnung eines Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung im Steuerstrafverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtSteuerstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte beantragte im Steuerstrafverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1, 2 StPO vorliegt. Weder Schwere der Tat noch die zu erwartenden Rechtsfolgen oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage rechtfertigten einen Pflichtverteidiger. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte sich nicht selbst verteidigen könne.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Steuerstrafverfahren abgewiesen; keine Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1, 2 StPO liegt nur vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder der Schwierigkeit der Sach‑ oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

2

Die bloße Erhebung von Vorwürfen in einem Steuerstrafverfahren begründet nicht automatisch die Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers; maßgeblich ist die konkrete Prüfung der zu erwartenden Rechtsfolgen und der Komplexität des Falles.

3

Ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist abzulehnen, wenn das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls feststellt, dass der Beschuldigte sich selbst verteidigen kann und keine der gesetzlichen Voraussetzungen für notwendige Verteidigung vorliegen.

4

Zur Begründung einer Pflichtverteidigerbestellung genügen nicht bloße Befürchtungen oder unkonkrete Vorbringungen; das Gericht hat die tatsächlichen und rechtlichen Umstände konkret zu würdigen.

Relevante Normen
§ StPO § 140 Abs. 2§ 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeschuldigten…, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann.