Kostenfestsetzung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil
KI-Zusammenfassung
Die Klägerpartei beantragte die Festsetzung der ihr aus dem vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil zustehenden Kosten gegen die Beklagte. Zentral war die Frage, ob die vorgelegte Gebührenberechnung sowie die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten festsetzungsfähig sind. Das Amtsgericht setzte die Kosten in Höhe von 404,00 € nebst Zinsen seit 19.10.2020 fest, weil die Berechnung gebührenrechtlich nicht zu beanstanden war. Bereits geleistete Zahlungen wurden auf die Kostenschuld angerechnet.
Ausgang: Antrag der Klägerpartei auf Festsetzung von Kosten aus dem vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil in Höhe von 404,00 € nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Kosten aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil richtet sich nach § 104 ZPO; der Berechtigte kann die Erstattung der entstandenen Kosten gegen die unterlegene Partei geltend machen.
Eine vorgelegte Gebührenberechnung ist Grundlage der Kostensatzung, wenn sie gebührenrechtlich schlüssig und nachprüfbar ist.
Erstattungsfähige Kosten sind nur solche, die notwendig entstanden sind; das Gericht setzt nur notwendige Gerichtskosten und erforderliche Rechtsanwaltsgebühren fest.
Auf die Kostenschuld anzurechnende bereits geleistete Zahlungen sind zu berücksichtigen und gegebenenfalls von der Gegenpartei zu erstatten.
Auf festgesetzte Kosten sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem im Urteil bzw. Tenor genannten Zeitpunkt zu gewähren.
Vorinstanzen
AG Schweinfurt, Endurteil, vom 2020-10-14, – 2 C 699/20
Leitsatz
Zur Festsetzung von Kosten aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil. Die nachfolgende und lediglich mit Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung begründete Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde durch Beschluss des LG Schweinfurt v. 18.3.2021 – 11 T 42/21 (BeckRS 2021, 18906) zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 11.5.2021 – VIII ZB 16/21 als unzulässig verworfen. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf
404,00 €
(in Worten: vierhundertvier Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.
Gründe
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
159,00 €
Zahlung der Klagepartei
159,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
159,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
Gerichtskosten 1. Instanz
159,00 €
Gerichtskosten
159,00 €
Anwaltskosten
245,00 €
Summe
404,00 €