Schreibversehen, Diktat, offensichtliches, ZPO, offensichtliches Schreibversehen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Endurteils des Amtsgerichts Amberg, weil in Tenor und Tatbestand eine falsche Betragsangabe (4.412,82 € statt 4.412,28 €) enthalten war. Das Gericht gab der Berichtigung statt und änderte die Ziffern im Tenor und im Tatbestand. Es stellte fest, dass ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen vorliegt und die Korrektur nach § 319 ZPO zulässig ist.
Ausgang: Berichtigungsantrag wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben; Betragsangaben in Tenor und Tatbestand berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in einem gerichtlichen Urteil kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die richtige Fassung aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils für den objektiven Leser eindeutig hervorgeht.
Eine Berichtigung kann sowohl den Tenor als auch den Tatbestand betreffen, wenn sich der offenkundige Fehler in beiden Teilen identisch auswirkt.
Für die Berichtigung genügt die objektive Offensichtlichkeit des Fehlers; es bedarf keiner materiellen Neubewertung der Entscheidung.
Vorinstanzen
AG Amberg, Endurteil, vom 2021-02-05, – 2 C 694/20
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts Amberg vom 19.01.2021 wird
1. im Tenor wie folgt berichtigt:
Ziffern 1 und 4: 4.412,28 € (statt 4.412,82 €)
2. im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Antrag der Klägerin (Seite 2, letzter Satz): 4.412,28 € (statt 4.412,82 €)
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.