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AG·2 C 694/20·08.03.2021

Schreibversehen, Diktat, offensichtliches, ZPO, offensichtliches Schreibversehen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Endurteils des Amtsgerichts Amberg, weil in Tenor und Tatbestand eine falsche Betragsangabe (4.412,82 € statt 4.412,28 €) enthalten war. Das Gericht gab der Berichtigung statt und änderte die Ziffern im Tenor und im Tatbestand. Es stellte fest, dass ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen vorliegt und die Korrektur nach § 319 ZPO zulässig ist.

Ausgang: Berichtigungsantrag wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben; Betragsangaben in Tenor und Tatbestand berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in einem gerichtlichen Urteil kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die richtige Fassung aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils für den objektiven Leser eindeutig hervorgeht.

3

Eine Berichtigung kann sowohl den Tenor als auch den Tatbestand betreffen, wenn sich der offenkundige Fehler in beiden Teilen identisch auswirkt.

4

Für die Berichtigung genügt die objektive Offensichtlichkeit des Fehlers; es bedarf keiner materiellen Neubewertung der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

AG Amberg, Endurteil, vom 2021-02-05, – 2 C 694/20

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Amberg vom 19.01.2021 wird

1. im Tenor wie folgt berichtigt:

Ziffern 1 und 4: 4.412,28 € (statt 4.412,82 €)

2. im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Antrag der Klägerin (Seite 2, letzter Satz): 4.412,28 € (statt 4.412,82 €)

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.