Genehmigung der Unterbringung des Betreuten durch die Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht genehmigt die Fortdauer der Unterbringung des Betreuten in der geschlossenen Abteilung bis 25.04.2022 und ordnet die sofortige Wirksamkeit an. Zentrales Problem war die fehlende Krankheitseinsicht bei einer gutachterlich festgestellten Schizophrenie und die damit verbundene Selbstgefährdung sowie Verwahrlosungsgefahr. Das Gericht stützte die Entscheidung auf das Sachverständigengutachten, die Stellungnahme der Betreuer und den Eindruck aus der Anhörung; die Frist wurde bewusst verkürzt, um Medikations‑Compliance zu fördern.
Ausgang: Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und ärztlichen Maßnahmen bis 25.04.2022 mit sofortiger Wirkung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung der Unterbringung und freiheitsentziehenden ärztlichen Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, dadurch eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Fehlende Krankheitseinsicht und Unfähigkeit zur freien Willensbildung hinsichtlich krankheitsbezogener Entscheidungen können die Anordnung geschlossener Unterbringung rechtfertigen, wenn andernfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder erhebliche Vernachlässigung zu erwarten ist.
Bei der Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vor allem das gutachterliche Ergebnis, die Stellungnahmen der Betreuer und der unmittelbare Eindruck des Gerichts aus der Anhörung maßgeblich.
Das Gericht kann die Dauer der Genehmigung befristet und – zum Teil auch kürzer als vom Sachverständigen vorgeschlagen – ansetzen, um therapeutische Ziele wie die Steigerung der Medikations‑Compliance zu fördern; die sofortige Wirksamkeit einer derartigen Entscheidung kann nach § 324 Abs. 2 FamFG angeordnet werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Der Betreute hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung, einer gutachterlich festgestellten Schizophrenie, in der Lage. Er vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen und der ärztlichen Maßnahmen nicht zu erkennen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Unterbringung des Betreuten durch die Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird weiterhin bis längstens 25.04.2022 genehmigt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. W. vom 15.09.2021 leidet der Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer Schizophrenie.
Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Betreute sich tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Der Betreute bedarf ärztlicher Behandlung, die derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht geschehen kann, und er muss geschlossen untergebracht werden, weil er weglaufgefährdet ist und massiv verwahrlosen würde. Darunter zu verstehen ist, dass der Betroffene außerhalb des geschlossenen Settings - wie bei seiner Anhörung angekündigt - die Medikation absetzen würde und dann in absehbarer Zeit rückfällig werden würde im Sinne einer neuen Exazerbation der Schizophrenie. Im Krankenhausumfeld konnten derartige Krankheitsausbrüche bislang aufgefangen werden. Außerhalb dieser Umgebung würde der Betroffene aber unkontrolliert und im tiefer in seine Wahnwelt hineingleiten, so dass eine medizinische Behandlung immer schwerer werden wird. Ohne Medikation wird der Betroffene alsbald auch Verhaltensweisen an den Tag legen, die ein geordnetes und einvernehmliches Miteinander mit seiner Umgebung nicht mehr gewährleisten werden. Der Betroffene wird sodann Ablehnung erfahren und irgendwann sozial isoliert und letztlich hilflos sein. Das Gericht geht - entsprechend den Einlassungen des Betroffenen - durchaus davon aus, dass er für einige Wochen tatsächliche in der Lage wäre, sein Leben außerhalb des Klinikumsettings zu bewerkstelligen; früher oder später wird sich das jedoch ins Negative ändern.
Der Betreute hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Er vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen und der ärztlichen Maßnahmen nicht zu erkennen.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. W. vom 15.09.2021, der Stellungnahme der Betreuer und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung des Betreuten in der üblichen Umgebung des Betreuten verschafft hat. Die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin Frau W. liegt noch nicht vor.
Es ist daher erforderlich, zum Wohle des Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zu genehmigen.
Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht einerseits die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt. Andererseits beabsichtigt es durch die kürzere Frist (nicht ein Jahr ab Gutachtenserstellung, sondern lediglich sechs Monate ab Beschlusserlass) den Betroffenen weiter zu motivieren, seine Medikamente einzunehmen. Zwar hat der Betroffene das Absetzen der Medikation angekündigt; die festgesetzte 6-Monatsfrist ermöglicht es aber zum einen für den Fall des Absetzens lange genug die Entwicklung des Betroffenen zu beobachten, zum anderen wird aber eben ein Anreiz gesetzt, weiterhin die Medikamente einzunehmen und so sich die Möglichkeit zu schaffen, in eine offene(re) Einrichtung zu können. Unter Umständen gewöhnt sich der Körper des Betroffenen auch zunehmend an die Medikation, so dass die vom Betroffenen angegebenen Nebenwirkungen mit der Zeit abflauen und er eine höhere Medikationscompliance zeigen wird.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.