Beschwerde, Berufung, Frist, Zustellung, Notfrist, Rechtsbehelfsbelehrung, Protokoll, Ablauf, Mitwirkung, Dokument, Elektronische, Anwaltsschriftsatz, EGVP, Dokumente, anwaltliche Mitwirkung, Richter am Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Zahlung von jeweils 250 € von der Beklagten. Das Amtsgericht hat die Klage vollständig stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der jeweils geltend gemachten Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 500 € festgesetzt.
Ausgang: Klage der Kläger auf Zahlung von jeweils 250 € nebst Zinsen vollständig stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich eine geltend gemachte Geldforderung als begründet, kann das Gericht den Schuldner zur Zahlung des Betrags verurteilen und Verzugszinsen ab dem maßgeblichen Verzugszeitpunkt zusprechen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht trifft hierzu eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Urteil.
Ein Urteil kann zur Sicherung der Vollstreckung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Der Streitwert ist vom Gericht für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren im Urteil festzusetzen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.