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AG·19 C 2342/20·17.05.2021

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ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Zahlung von jeweils 250 € von der Beklagten. Das Amtsgericht hat die Klage vollständig stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der jeweils geltend gemachten Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 500 € festgesetzt.

Ausgang: Klage der Kläger auf Zahlung von jeweils 250 € nebst Zinsen vollständig stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich eine geltend gemachte Geldforderung als begründet, kann das Gericht den Schuldner zur Zahlung des Betrags verurteilen und Verzugszinsen ab dem maßgeblichen Verzugszeitpunkt zusprechen.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht trifft hierzu eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Urteil.

3

Ein Urteil kann zur Sicherung der Vollstreckung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

4

Der Streitwert ist vom Gericht für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren im Urteil festzusetzen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.