Anforderungen an eine Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen das Urteil vom 12.06.2023. Zentrale Frage war, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich ist. Das Gericht hielt die Rüge zwar form- und fristgerecht, aber in der Sache für unbegründet, da die Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert dargelegt wurde und ein materieller Anspruch wegen §§ 839a Abs.2, 839 Abs.3 BGB ausscheidet. Die Rüge wurde kostenfällig zurückgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 12.06.2023 abgewiesen; Rüge fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, materieller Anspruch scheitert an §§ 839a Abs.2, 839 Abs.3 BGB; Kostenentscheidung nach § 97 Abs.1 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur erfolgreich, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör so substantiiert dargelegt wird, dass deren Entscheidungserheblichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungserheblichkeit ist gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Gehörsverletzung zu einer anderen, für die betroffene Partei günstigeren Entscheidung gekommen wäre.
Die bloße Wiederholung bereits ergangener Schriftsatzvorträge genügt nicht; die Rüge muss konkret darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde.
Ein materieller Schadensersatzanspruch kann unabhängig von verfahrensrechtlichen Gehörsfragen ausscheiden; insbesondere kann nach §§ 839a Abs.2, 839 Abs.3 BGB die Ersatzpflicht entfallen, wenn der Anspruchsinhaber zumutbare Rechtsbehelfe (z. B. Gegenvorstellungen, Befragung des Sachverständigen, Berufungsbegründung) nicht genutzt hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
AG Würzburg, Endurteil, vom 2023-06-12, – 18 C 30/23
Leitsatz
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, die die betroffene Partei besser gestellt hätte als die erlassene. (Rn. 3) (red. LS Axel Burghart)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klagepartei gegen das Urteil, Az. 18 C 30/23, vom 12.06.2023 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich.
Die Anhörungsrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss entscheidungserheblich sein. Von einer Entscheidungserheblichkeit ist immer dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer ande18 C 30/23 – Seite 2 – ren Entscheidung gekommen wäre, die die betroffene Partei besser gestellt hätte als die erlassene.
Die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Rügevorbringen nicht dargelegt. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen der vorhergehenden Schriftsätze.
Selbst bei entsprechendem Hinweis des Gerichts auf vorzulegende Unterlagen bzgl. des behaupteten Schadens und entsprechendem weiterem Vortrag der Klagepartei wäre das Gericht zu keiner anderen Entscheidung gelangt.
Selbst bei schlüssigem Vortrag zum behaupteten Schaden ermangelt es nämlich einem entsprechenden Schadensersatzanspruch. Es scheitert in jedem Falle ein etwaiger Anspruch des Klägers an §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB: Demnach tritt die Ersatzpflicht des Sachverständigen dann nicht ein, wenn der Kläger es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dazu zählen hier alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, die zur Abänderung des Gutachtens führen und unter anderem auch Gegenvorstellungen und Befragungen des Sachverständigen im Prozess.
Schon nach eigenem Vortrag hat der Kläger eine Berufung wohl eingelegt, sodann jedoch keine Berufungsbegründung eingereicht.
2. Sofern sich der Kläger darauf beruft, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt zu haben, so trifft dies zu. Obwohl dieser rechtzeitig vor dem Erlass des Urteils am 12.06.2023 noch am 11.06.2023 einging, jedoch der Richterin aufgrund der Verzögerung infolge des Digitalisierens des Papiers nicht vorlag, ist dies unerheblich.
Ein Anspruch scheitert – ungeachtet einer mündlichen Verhandlung – an §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.