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AG·17 XVII 1006/11 (2)·03.05.2021

Genehmigung einer Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin ließ die Betreute in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unterbringen; das Amtsgericht genehmigt diese Maßnahme bis zum 01.04.2023. Zentrales Problem ist die Rechtfertigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach §1906 BGB. Das Gericht stützt sich auf ein aktuelles Sachverständigengutachten, fehlende Krankheitseinsicht und die bestehende Selbstgefährdung. Die sofortige Wirksamkeit wurde angeordnet.

Ausgang: Genehmigung der geschlossenen Unterbringung nach §1906 Abs.1 BGB bis 01.04.2023 erlassen; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung nach §1906 Abs.1 BGB setzt voraus, dass eine psychische Erkrankung oder geistige/seelische Behinderung vorliegt und dadurch eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Person besteht.

2

Freiheitsentziehende Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist und diese ohne geschlossene Unterbringung nicht erfolgen kann.

3

Die Anordnung geschlossener Unterbringung kann begründet sein, wenn die betroffene Person weglaufgefährdet ist, massiv verwahrlosen würde oder aufgrund mangelnder Orientierung/Verkehrssicherheit erheblich gefährdet ist.

4

Das Gericht darf seine Entscheidung im Wesentlichen auf ein aktuelles Sachverständigengutachten, die Stellungnahme der Betreuerin und den unmittelbaren Eindruck aus einer Anhörung stützen; eine Wiederholung der Anhörung ist nicht erforderlich, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5

Die sofortige Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung kann gemäß §324 Abs.2 FamFG angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Dringlichkeit vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 1906 Abs. 1§ FamFG § 324 Abs. 2 S. 1§ 1906 Abs. 1 BGB§ 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Leitsatz

Die durch die Betreuerin veranlasste Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ist gerichtlich zu genehmigen, wenn die Betreute wegen u.a. einer paranoiden Psychose ärztlich behandelt werden muss, keine ausreichende Krankheitseinsicht mitbringt und es zu befürchten gibt, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. (Rn. 1 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird bis längstens 01.04.2023 genehmigt.

Der Beschluss vom 01.04.2021 wird aufgrund der Beschwerde des Verfahrenspflegers aufgehoben. ….

Zum Verfahrenspfleger wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt A. Z., geboren am ...1972, Z. straße 2, 9. N.

P. Straße 6, 9. R1.

Der Verfahrenspfleger führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1

Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. R2. W. vom 21.04.2021 leidet die Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich eine paranoide Psychose u.a.

2

Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

3

Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie weglaufgefährdet ist, massiv verwahrlosen würde und aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre.

4

Die Betreute bedarf ärztlicher Behandlung, die derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht geschehen kann.

5

Die Betreute hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; sie ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Sie vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.

6

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. R2. W. vom 21.04.2021, der Stellungnahme der Betreuerin und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung der Betreuten vom 15.04.2021 verschafft hat. Eine erneute Anhörung ist nicht erforderlich, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

7

Es ist daher erforderlich, zum Wohle der Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 BGB zu genehmigen.

8

Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt.

9

Es handelt sich um eine anwaltspezifische Tätigkeit des Verfahrenspflegers.

10

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.