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AG·17 C 2950/20·13.01.2021

Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vom 29.10.2020. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch. Dem Beklagten wurden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt; im Tenor sind keine weiteren Entscheidungsgründe enthalten.

Ausgang: Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als verworfen; Beklagter trägt weitere Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann vom Gericht verworfen werden.

2

Bei Verwerfung des Einspruchs kann das Gericht dem unterliegenden Beteiligten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

3

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen.

4

Die Verwerfung des Einspruchs bestätigt das Versäumnisurteil und beendet die durch den Einspruch verfolgte erneute erstinstanzliche Überprüfung.

Relevante Normen
§ ZPO § 130 a

Tenor

1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 29.10.2020 wird verworfen.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.