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AG·161 C 2028/22·08.09.2022

Corona-Test zur Nutzung eines Fitnessstudios zumutbar

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt ausstehende Mitgliedsbeiträge, nachdem die Beklagte den Vertrag gekündigt hatte und die Zahlungen einstellte. Zentrales Problem war, ob der Beklagten die Nutzung des Studios ohne Impfung unzumutbar war. Das Gericht hält einen negativen Corona-Test als zumutbare Alternative und erklärt die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Die Klägerin erhält die Beitragsforderung zuzüglich Zinsen und Inkassokosten.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1.184 € erfolgreich; Kündigung der Beklagten unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung, vor der Nutzung eines Fitnessstudios einen negativen Test auf SARS‑CoV‑2 vorzulegen, ist grundsätzlich zumutbar und rechtfertigt nicht per se eine außerordentliche Kündigung eines befristeten Vertrags.

2

Eine außerordentliche Kündigung eines befristeten Fitnessstudiovertrags wegen Unzumutbarkeit einer Impfung ist unwirksam, wenn dem Mitglied durch Vorlage eines Negativtests die Nutzung weiterhin möglich bleibt.

3

Besteht ein wirksamer Vertrag und ist die Kündigung unwirksam, begründet dies den Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Mitgliedsbeiträge.

4

Aufwendungen für die Beauftragung eines Inkassounternehmens sowie Verzugszinsen sind unter den Voraussetzungen der §§ 249, 280, 286, 288 BGB ersatzfähig.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 314 Abs. 1 S. 1, § 626 Abs. 1§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1 GVG, 71 GVG§ 12, 13 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 BGB§ 29 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB§ 249 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Die Verpflichtung zum Corona-Test vor Nutzung des Fitnessstudios ist nicht unzumutbar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Die außerordentliche Kündigung eines befristet geschlossenen Fitnessstudiovertrages ist unwirksam, wenn dem Nutzer aus gesundheitlichen Gründen zwar eine Impfung gegen den Corona-Virus nicht zumutbar war, das Studio für ihn aber bei Beibrinung eines Negativtests nutzbar blieb. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.184,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2022, kapitalisierte Altzinsen für den Zeitraum vom 02.09.2021 bis zum 09.02.2022 in Höhe von 3,97, 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie 134,30 € vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.184,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Mitgliedsbeiträge aus einem Fitnesstudiovertrag.

2

Die Beklagte schloss am 07.04.2021 mit Wirkung ab dem 01.07.2021 mit der Klägerin einen sogenannten Fitnessstudiovertrag. Der schriftliche Vertrag liegt als Anlage K1 vor. Die Vereinbarung berechtigte die Beklagte, diverse Sport- und Freizeiteinrichtungen zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages erstreckt sich zunächst auf 18 Monate, beginnend mit dem 01.07.2021 und endend regulär zum 31.12.2022. Das monatliche Entgelt betrug € 74,00.

3

In den Vertrag einbezogen wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Zedentin; diese AGB liegen ebenfalls als Anlage K3 vor. In der Ziffer 10.a findet sich die folgende Regelungen:

„Kommt ein Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand, ist b. + s. auch ohne Kündigung berechtigt, den bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig werdenden Restbetrag geltend zu machen.“

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 verwiesen.

5

Am 26.08.2021 wurde die Mitgliedschaft von der beklagten Partei sowie das bestehende Lastschriftmandat von der Beklagten gekündigt.

6

Die Beklagte leistete sodann keine Zahlungen mehr.

7

Nicht bezahlt wurden die Beiträge für den Zeitraum September 2021 bis einschließlich Dezember 2022. Diese Beiträge in einer Gesamthöhe von 1.184 € fordert die Klägerin mit dieser Klage (16 × 74 €).

8

Die Beklagte wurde von der Klägerin mehrfach gemahnt. Auch auf die Einschaltung eines Inkassobüros reagierte die Beklagte nicht.

9

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin 1.184,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2022, kapitalisierte Altzinsen für den Zeitraum vom 02.09.2021 bis zum 09.02.2022 in Höhe von 3,97, 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie 134,30 € vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt

die Abweisung der Klage.

11

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund der besonderen Umstände bzw. gemäß den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zustand. Als Begründung führte die Beklagte an, dass es ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, sich gegen Corona impfen zu lassen.

12

Das Gericht hat keine Beweisaufnahme, aber eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen des Inhalts der Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags und der rechtlichen Argumentation wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

13

Die Klage ist zulässig und begründet.

14

I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gem. § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 BGB, sowie nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

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II. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bezahlung von 1.184,- € zu.

16

Die Parteien schlossen am 07.04.2021 einen wirksamen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios der Klägerin durch die Beklagte.

17

Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam.

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Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein Test gegen das Coronavirus gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar. Das Fitnessstudio war im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar.

19

III. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB in Höhe von 134,30 € zu. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens im Rahmen des Grundsatzes der Totalreparation bei gegebenem Anlass, wie der Verzug des Schuldners, im Grundsatz erforderlich und damit ersatzfähig (Löwisch, in: NJW 1986, 1725 (1725)). Für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages war ein Zeitraum von 14 Tagen zum Beginn des Mitgliedsjahres vereinbart, sodass sich die Beklagte gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 187 Abs. 1 BGB in Verzug befand.

20

Weiterhin sind die geltend gemachten Kosten für die Mahnschreiben erstattungsfähig.

21

IV. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB.

22

VI. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

23

VII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.