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AG·16 C 388/21·07.04.2022

Beschwerde, Rechtsmittel, Beschwer, Grenze, Kostenfestsetzungsbeschlusses, Argumentation, Sofortige, ZPO, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG. Zentrale Frage ist Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen den Kostenansatz. Das Landgericht gibt der Beschwerde nicht statt, da die Beschwerdegrenze nach § 567 II ZPO erreicht ist und das Amtsgericht die Kostenfestsetzung schlüssig begründet hat. Beträge, die zwischen den Parteien zuerkannt wurden, unterliegen nicht der Festsetzung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erreicht der Beschwerwert die Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO, gilt das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde und ist nach den dortigen Zuständigkeitsvorschriften zu behandeln.

2

Das Kostenfestsetzungsverfahren hat die Bestimmung der gesetzlichen Vergütung und der von einer Partei zu erstattenden Beträge zum Gegenstand; Zuzurechnende oder zugestandene Beträge werden nicht durch das Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuweisen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Kostenansatz hinreichend substantiiert begründet hat und die Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen gegen diesen Ansatz vorträgt.

4

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist das nach Maßgabe der ZPO zuständige Landgericht zuständig; das Rechtsmittel ist dort zu entscheiden, wenn die Beschwerdegrenze erreicht ist.

Relevante Normen
§ 572 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

AG Würzburg, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2022-03-02, – 16 C 388/21

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 02.03.2022 (Bl. 155 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2

Es wird außerdem Bezug genommen auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 – Az: 8 W 321/15 und die einliegende Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.04.2021 Az: 19 T 2052/21.

3

Die Beschwer liegt im vorliegenden Fall bei 238,00 €. Die Grenze des § 567 II ZPO ist somit erreicht, das Rechtsmittel gilt als Sofortige Beschwerde. Zuständig zur Entscheidung ist das Landgericht Würzburg.

4

Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nach Ansicht des Rechtspflegers dazu, die gesetzliche Vergütung der Parteien und damit die von einer Partei zu erstattenden Beträge zu bestimmen und festzusetzen. Eine Kostenfestsetzung findet nicht statt hinsichtlich von Beträgen, welche von einer Partei der anderen zugestanden werden.

5

Im vorliegenden Fall bleibt das Gericht daher bei seiner Argumentation gemäß des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.