Beschwerde, Notfrist, Frist, Rechtsbehelfsbelehrung, Protokoll, Mitwirkung, rechtzeitig, schriftlich, Gerichte, anwaltliche Mitwirkung, zwei Wochen, Richter am Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin stellte Antrag auf Berichtigung des Urteils, dem die Beklagte zustimmte. Streitgegenstand waren offensichtliche Schreib‑ und Rechenfehler im Urteilstext zu ausgezahlten Teilbeträgen und der Gesamtsumme. Das Amtsgericht nahm die gewünschten textlichen Korrekturen vor. Die Berichtigung diente der Anpassung des Wortlauts an den tatsächlich gewollten und belegten Sachverhalt.
Ausgang: Berichtigungsantrag der Klägerin mit Zustimmung der Beklagten stattgegeben; zwei textliche Korrekturen im Urteil vorgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilsberichtigung nach § 322 ZPO ist zulässig, um offenbare Schreib‑, Rechen‑ oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten im Urteil zu beseitigen, ohne inhaltlich materielle Entscheidungen zu verändern.
Eine Berichtigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der korrigierte Wortlaut dem von Gericht und Parteien gewollten bzw. belegten Sachverhalt entspricht.
Die Berichtigung kann auf Antrag einer Partei erfolgen und wird regelmäßig bei Zustimmung der Gegenpartei angeordnet.
Nicht berichtigt werden dürfen Fehler, die eine materielle Neuentscheidung erfordern; solche Mängel sind durch das jeweilige Rechtsmittel zu beheben.
Vorinstanzen
AG Würzburg, Endurteil, vom 2021-07-14, – 16 C 1/21
Tenor
Auf Antrag der Klägerseite mit Zustimmung der Beklagtenseite lässt das Amtsgericht Würzburg folgenden Beschluss:
Das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 14.07.2021 wird insoweit berichtigt, dass es
a) auf Seite 2, statt „die Klägerin behauptet, am 01.01.2015 sei ein Betrag in Höhe von 2256 € an Sie ausbezahlt worden““, heißen muss im Jahr 2015 ist ein Betrag von 1128 € an die Klägerin ausbezahlt worden. Darüber hinaus hat die Klägerin im Jahr 2019 erneut von ihrem vertraglich vereinbarten Recht auf vorzeitige Teilauszahlung Gebrauch gemacht und eine Auszahlung von 1128“ Euro erhalten.
b) ““ weiter unten auf Seite 2, statt“ Ihr stehe daher ein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 3782,38 € zu“, stehen muss „von insgesamt 3854,06 €“