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AG·1542 RES 2180/21·21.10.2021

Anhörungstermin und gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans

VerfahrensrechtRestrukturierungsrecht (StaRUG)InsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht bestätigt den Restrukturierungsplan vom 10.09.2021 nach Anhörung und Prüfung der vorgelegten Unterlagen. Es stellte fest, dass die in § 63 StaRUG geregelten Versagungsgründe nicht vorliegen und die Planannahme nicht unlauter herbeigeführt wurde. Die Durchführung unter Beteiligung eines Restrukturierungsbeauftragten und das Eintreten der aufschiebenden Bedingung rechtfertigen die Bestätigung.

Ausgang: Gericht bestätigt den Restrukturierungsplan; keine Versagungsgründe nach §63 StaRUG festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans setzt voraus, dass die in § 63 StaRUG genannten Versagungsgründe nicht vorliegen.

2

Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ermöglicht dem Gericht eine eigenständige, unabhängige Aufklärung tatsächlicher Verhältnisse zur Prüfung der Voraussetzungen der Planbestätigung.

3

Eine außergerichtliche Planannahme im Rahmen des § 20 StaRUG ist wirksam, wenn sie unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und in der Leitung eines bestellten Restrukturierungsbeauftragten erfolgt.

4

Das Eintreten einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung kann die Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit eines Restrukturierungsplans begründen, sofern sonstige gesetzliche Anforderungen erfüllt sind.

5

Liegen alle betroffenen Gläubiger dem Plan zu und bestehen keine Anhaltspunkte für unlautere Beeinflussung, sind weitergehende Gründe nach § 64 StaRUG nicht aufzuzeigen.

Relevante Normen
§ StaRUG § 20 Abs. 4, § 64, § 66 Abs. 2, Abs. 3, § 76 Abs. 2 Nr. 1§ 63 StaRUG§ 20 StaRUG§ 64 StaRUG

Tenor

Der Restrukturierungsplan in der Fassung vom 10.09.2021, der hier als Konvolut ... vorliegt, wird hiermit gerichtlich bestätigt. Die heutige Anhörung und die Prüfung der von der Schuldnerin und dem Restrukturierungsbeauftragten vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen hat ergeben, daß die Versagungsgründe des § 63 StaRUG nicht vorliegen und die Planannahme auch nicht unlauter herbeigeführt wurde. Das Gericht hat sich bewußt eines Restrukturierungsbeauftragten bedient, um auch insbesondere die tatsächlichen Hintergründe und die Tatsachenfragen eigenständig und unabhängig von der Schuldnerin abzukären, damit in Sonderheit die Frage der drohenden Zahlungsunfähigkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Forderungen an den Plan überprüft werden konnten. Diese Untersuchungen haben keine Versagungsgründe zu Tage gefördert. Die Annahme des Planes fand zwar außergerichtlich im Rahmen des § 20 StaRUG statt, wurde aber vom bestellten Restrukturierungsbeauftragten geleitet, so daß auch hierdurch die Wahrung der gesetzlichen Anforderungen sichergestellt wurde. Auch der Planinhalt gibt zu keinen Bedenken Anlaß, insbesondere ist die aufschiebende Bedingung mittlerweile eingetreten. Da alle Planbetoffenen für den Plan gestimmt haben, sind Äusserungen zu § 64 StaRUG nicht veranlasst.