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AG·1542 IK 83/24·19.08.2025

Pfändbarkeit der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsschutzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Pfändbarkeit seiner Verletztenrente und beantragte die analoge Anwendung eines 50%-Minderfaktors nach der Praxis der Deutschen Rentenversicherung. Das Gericht verwarf die Beschwerde und stellte fest, dass für SGB‑VII‑Renten keine Rechtsgrundlage für den 50%-Faktor besteht. Mehrbedarfe sind nach §850f ZPO zu prüfen; ein Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO wurde nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss zur Pfändbarkeit der Verletztenrente wird nicht abgeholfen; 50%-Minderfaktor abgelehnt, Mehrbedarfe nur nach §850f ZPO zu prüfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht keine Rechtsgrundlage für die analoge Anwendung eines 50%-igen Minderfaktors nach der Praxis der Deutschen Rentenversicherung.

2

Mehrbedarfe des Schuldners wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind im Rahmen der Vorschriften über die Pfändung, insbesondere § 850f ZPO (Anpassung des Pfändungsfreibetrags), zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.

3

Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO setzt das hinreichend glaubhaft gemachte Vorliegen einer unbilligen Härte voraus; bloße Vortragungen und ärztliche Nachweise genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

4

Unpfändbare Rentenleistungen Dritter sind bei der Prüfung von Mehrbedarfen zu berücksichtigen; wenn solche Leistungen bestimmte Belastungen decken, kann dies eine Anpassung des unpfändbaren Betrags nach § 850f ZPO entbehrlich machen.

Relevante Normen
§ InsO § 36 Abs. 1§ ZPO § 765a, § 850c, § 850e, § 850f§ SGB VII § 56§ 56 SGB VII§ 850f ZPO§ 6 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

AG München, Bes, vom 2025-03-13, – 1542 IK 83/24

AG München, Bes, vom 2025-03-10, – 1542 IK 83/24

Leitsatz

Bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 56 SGB VII ist nicht analog zur Praxis der Deutschen Rentenversicherung ein 50%-iger Minderfaktor / Minderung der Erwerbsfähigkeit anzuwenden. Mehrbedarfe des Schuldners aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind im Rahmen des § 850f ZPO zu würdigen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 13.03.2025 (Bl. 99/101 d.A.) wird nicht abgeholfen, §§ 6 Abs. 1 InsO, 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2

Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Für die in der Beschwerdeschrift vom 31.03.2025 beantragte Anwendung der 50 %-ige Minderfaktor/Minderung der Erwerbsfähigkeit analog zur Praxis der Deutschen Rentenversicherung bei dem ermittelten pfändbaren Betrag der BG-Verletztenrente besteht in Hinblick auf die anzuwendenden Zwangsvollstreckungsvorschriften der § 850 ff ZPO keine Rechtsgrundlage. Die geltend gemachten Mehrbedarfe des Schuldners können allenfalls über § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO Berücksichtigung finden. In Hinblick auf den Vollstreckungschutzantrag des Schuldners nach § 765 a ZPO werden die Voraussetzungen in keiner Weise ausreichend glaubhaft gemacht. Allein der Verweis auf die vorgelegten Gesundheitsnachweise und beschriebenen Mehrbelastungen lässt sich eine unbillige Härte, welche im Sinne von § 765 a ZPO nicht mit den guten Sitten vereinbar ist, nicht entnehmen. Nicht jeder Mehrbedarf aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen lässt vermuten, dass die Voraussetzungen des § 765 a ZPO vorliegen. Die Mehrbedarfe des Schuldners aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind dagegen im Rahmen des § 850 f ZPO zu würdigen. Nachweise, die einen Mehrbedarf über die Freibeträge nach § 850 c ZPO vermuten lassen, wurden vorgelegt. Ferner wurde ausreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund besonderer persönlicher Bedürfnisse Zuzahlungen für Essenslieferungen (rund € 272) sowie Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von 50,00 EUR anfällt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Lebensmittel grundsätzlich über den Pfändungsfreibetrag abgedeckt werden. Insofern ist nur ein Teil der bestellten Essenslieferungen als Mehrbedarf im Sinne des § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO anzuerkennen. Für die angegebenen Mehrbedarfe „Haushaltshilfe wegen Behinderung“ in Höhe von 160,00 EUR fehlen Belege, ebenso wurde nicht herausgearbeitet, inwiefern sich ein Mehrbedarf hinsichtlich der Miete ermittelt. Da die von der Allianz sowie der SOKA-Bau gewährten Rentenleistungen nicht dem zugrunde liegenden Zusammenrechnungsantrag unterfallen, ist der geltend gemachte Mehrbedarf aus den vorgenannten unpfändbaren Rentenzahlungen zu decken. Aufgrund der Nichtbeachtung der zwei kleineren Renten wird ein Großteil der Mehrbelastungen bereits dadurch aufgehoben. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen besteht kein überdurchschnittlicher Nachteil auf Seiten des Schuldners, sodass eine Änderung des unpfändbaren Betrag nach § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO nicht erforderlich ist. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug.