Corona-Prämie fällt nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die (teilweise) Aufhebung einer Kontenpfändung und berief sich auf eine erhaltene Corona-Prämie von 500 €. Streitpunkt war, ob diese Leistung nach § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei ist. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück: Es handele sich nicht um zweckgebundene staatliche Soforthilfe und nicht um eine Erschwernis- oder Gefahrenzulage. Ein Härtefall nach § 765a ZPO wurde nicht dargetan, weshalb die Pfändung bestehen bleibt.
Ausgang: Antrag auf (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung als unbegründet abgewiesen; Corona‑Prämie nicht pfändungsfrei nach § 850a Nr. 3 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen sind nur dann gemäß § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, wenn sie als zweckgebundene staatliche Soforthilfe oder als nachgewiesene Erschwernis-/Gefahrenzulage im Sinne der Norm anzusehen sind.
Ein einmaliger Bonus ohne rechtliche oder tatsächliche Grundlage als Gefahren- oder Erschwerniszulage begründet keine Pfändungsfreiheit nach § 850a Nr. 3 ZPO.
Die Pfändungsfreistellung nach § 765a ZPO setzt das Vorliegen eines besonderen Härtefalls voraus, der mit den guten Sitten unvereinbar ist; bloße Bedürftigkeit genügt nicht.
Zur Annahme von Pfändungsfreibeträgen bedarf es konkreter, substantiiert vorgetragener Umstände; pauschale Behauptungen genügen nicht und rechtfertigen nicht das Zurücktreten der Gläubigerinteressen.
Tenor
1. Der Antrag der Schuldnerin ... vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.10.2016, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
Der gestellte Antrag ist unbegründet. Der Antrag der Schuldnerin .... vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der gestellte Antrag ist unbegründet.
Der Schuldnerin wurde eine Corona Prämie in Höhe von 500,00 € ausbezahlt. Da es sich um keine Corona Soforthilfe, also keine zweckgebundene staatliche Leistung zur Abmilderung der finanziellen Notleistungen von Unternehmen oder Selbständigen handelt, und die Leistung auch nicht unter § 850 a Nr. 3 ZPO subsumiert werden kann, ist eine Freigabe nicht möglich. Der Bonus ist darüber hinaus auch nicht als Erschwernis- oder Gefahrenzulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO zu verstehen. Die Schuldnerin hat in ihrem Antrag selbst nicht behauptet, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sei.
Eine Pfändungsfreiheit gem. § 765a ZPO kommt auch nicht in Betracht, ein besonderer Härtefall der mit den guten Sitten nicht vereinbart werden kann, liegt nicht vor.
Es sind keine Umstände dargelegt oder erkennbar welche die berechtigten Interessen des Gläubigers gegenüber denjenigen der Schuldnerin vollständig zurücktreten