Themis
Anmelden
AG·1534 M 58198/15·28.06.2021

Corona-Prämie fällt nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die (teilweise) Aufhebung einer Kontenpfändung und berief sich auf eine erhaltene Corona-Prämie von 500 €. Streitpunkt war, ob diese Leistung nach § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei ist. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück: Es handele sich nicht um zweckgebundene staatliche Soforthilfe und nicht um eine Erschwernis- oder Gefahrenzulage. Ein Härtefall nach § 765a ZPO wurde nicht dargetan, weshalb die Pfändung bestehen bleibt.

Ausgang: Antrag auf (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung als unbegründet abgewiesen; Corona‑Prämie nicht pfändungsfrei nach § 850a Nr. 3 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen sind nur dann gemäß § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, wenn sie als zweckgebundene staatliche Soforthilfe oder als nachgewiesene Erschwernis-/Gefahrenzulage im Sinne der Norm anzusehen sind.

2

Ein einmaliger Bonus ohne rechtliche oder tatsächliche Grundlage als Gefahren- oder Erschwerniszulage begründet keine Pfändungsfreiheit nach § 850a Nr. 3 ZPO.

3

Die Pfändungsfreistellung nach § 765a ZPO setzt das Vorliegen eines besonderen Härtefalls voraus, der mit den guten Sitten unvereinbar ist; bloße Bedürftigkeit genügt nicht.

4

Zur Annahme von Pfändungsfreibeträgen bedarf es konkreter, substantiiert vorgetragener Umstände; pauschale Behauptungen genügen nicht und rechtfertigen nicht das Zurücktreten der Gläubigerinteressen.

Relevante Normen
§ ZPO § 850a Nr. 3§ 850a Nr. 3 ZPO§ 765a ZPO

Tenor

1. Der Antrag der Schuldnerin ... vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.10.2016, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

1

Der gestellte Antrag ist unbegründet. Der Antrag der Schuldnerin .... vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2

Der gestellte Antrag ist unbegründet.

3

Der Schuldnerin wurde eine Corona Prämie in Höhe von 500,00 € ausbezahlt. Da es sich um keine Corona Soforthilfe, also keine zweckgebundene staatliche Leistung zur Abmilderung der finanziellen Notleistungen von Unternehmen oder Selbständigen handelt, und die Leistung auch nicht unter § 850 a Nr. 3 ZPO subsumiert werden kann, ist eine Freigabe nicht möglich. Der Bonus ist darüber hinaus auch nicht als Erschwernis- oder Gefahrenzulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO zu verstehen. Die Schuldnerin hat in ihrem Antrag selbst nicht behauptet, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sei.

4

Eine Pfändungsfreiheit gem. § 765a ZPO kommt auch nicht in Betracht, ein besonderer Härtefall der mit den guten Sitten nicht vereinbart werden kann, liegt nicht vor.

5

Es sind keine Umstände dargelegt oder erkennbar welche die berechtigten Interessen des Gläubigers gegenüber denjenigen der Schuldnerin vollständig zurücktreten