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AG·1534 M 30406/23·03.05.2023

Zahkungsplan steht Eintragung ins Schuldnerverzeichnis entgegen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtSchuldnerverzeichnis/EintragungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis ein, weil sie mit der Gläubigerin einen Zahlungsplan getroffen hat und seit 01.01.2023 Raten zahlt. Das Amtsgericht hob die Eintragung antragsgemäß auf. Es stellte fest, dass ein festgesetzter und nicht hinfälliger Zahlungsplan nach § 802b ZPO einer Eintragung nach § 882c Abs.1 S.2 ZPO auch bei den Nummern 1 und 2 entgegensteht.

Ausgang: Widerspruch der Schuldnerin gegen Eintragungsanordnung wegen bestehendem Zahlungsplan stattgegeben; Eintragung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zahlungsplan im Sinne des § 802b ZPO steht einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs.1 S.2 ZPO entgegen, sofern der Plan festgesetzt und nicht hinfällig ist.

2

Die Sperrwirkung des § 802b ZPO erstreckt sich nicht nur auf den Eintragungsgrund des § 882c Abs.1 Nr.3 ZPO, sondern gilt auch bei den Eintragungsgründen nach § 882c Abs.1 Nr.1 und Nr.2 ZPO.

3

Die Wirksamkeit eines Zahlungsplans ist anhand vorgelegter Ratenzahlungsvereinbarungen und der tatsächlichen Erfüllung durch laufende Zahlungen zu prüfen; fortbestehende Leistungspflichten begründen ein Eintragungshindernis zum Zeitpunkt der Anordnung und der Entscheidung.

4

Die Bestätigung der Gläubigerin über die Einhaltung der Zahlungen stärkt die Annahme, dass der Zahlungsplan nicht hinfällig ist und daher die Eintragung verhindert.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 802b, § 802c, § 882c§ 802b ZPO§ 882c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO§ 882c Abs. 1 S. 2 ZPO§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Leitsatz

Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO entgegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 07.03.2023 wird abgeholfen.

2. Der Beschluss vom 14.02.2023 wird aufgehoben.

3. Der Widerspruch der Schuldnerin vom 04.01.2023 gegen die Eintragungsanordnung vom 22.12.2022 des Gerichtsvollziehers L. am Amtsgericht München, Aktenzeichen: ..., wird stattgegeben.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Eintragungsanordnung ist aufzuheben, da – wegen der zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung – ein Eintragungshindernis im Zeitpunkt der Anordnung bestand und auch weiterhin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung besteht.

3

Die Schuldnerin tilgt ihre Schuld seit dem 01.01.2023 in monatlichen Raten in Höhe von 180,00 EUR. Die entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung vom 13.02.2023 und der Tilgungsplan (23.12.2022 und vom 31.01.2023) zwischen der Gläubigerin und Schuldnerin wurde vorgelegt. Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß § 882c Abs. 1 Nr.3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen (vgl. BGH-Beschluss vom 21.12.2015, Az.: IZB 107/14).

4

Mit Schreiben vom 24.04.2023 teilte die Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin den Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Demnach war die sofortige Beschwerde begründet.