Akteneinsichtsrecht eines Dritten in Bezug auf Einsicht in die Insolvenzakten – rechtliches Interesse
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Das Gericht holte die Stellungnahme des Insolvenzverwalters ein und verneinte ein Akteneinsichtsrecht, da die Antragstellerin weder Forderungen angemeldet noch die Inhaberschaft einer Forderung glaubhaft gemacht hatte. Es verlangt mindestens die zur Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Angaben. Mangels dieser Darlegungen wurde der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Akteneinsicht mangels glaubhaft gemachter Forderungsinhaberschaft als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO setzt voraus, dass der Antragsteller Insolvenzgläubiger oder anderweitig verfahrensbeteiligter ist.
Hat der Antragsteller eine Forderung nicht zum Insolvenzverfahren angemeldet, muss er die Inhaberschaft einer Forderung glaubhaft machen, aus der ihm materiell-rechtlich Teilnahmerechte am Insolvenzverfahren erwachsen könnten.
Zur Glaubhaftmachung einer nicht angemeldeten Forderung sind mindestens die Einzelheiten erforderlich, die zur Anmeldung einer Forderung nach § 174 Abs. 2 InsO nötig sind.
Fehlen die hierfür erforderlichen Angaben, ist ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 ZPO i.V.m. § 4 InsO zurückzuweisen.
Leitsatz
Ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO iVm § 4 InsO setzt, wenn der Antragsteller eine Forderung zum Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat, den glaubhaften Vortrag zur Inhaberschaft einer Forderung voraus, aus der dem Antragsteller zumindest kraft seiner materiell-rechtlich qualifizierten Stellung als Insolvenzgläubiger Teilnahmerechte am Insolvenzverfahren erwachsen könnten. Dies erfordert zumindest die Nennung der Einzelheiten, die auch zur Anmeldung einer Forderung nach § 174 Abs. 2 InsO notwendig wären. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Dem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO wird nicht stattgegeben.
2. Die Entscheidung über den Antrag nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO ergeht durch gesonderten Bescheid.
Gründe
Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 10.03.2021 sowohl ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO als auch nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
Nachdem dem Gericht keine Kenntnisse zur möglichen Gläubigerstellung der Antragstellerin vorlagen, wurde der Insolvenzverwalter zur Stellungnahme aufgefordert. Diese ging am 23.03.2021 ein.
Dem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da es sich bei der Antragstellerin nach Aktenlage nicht um eine Insolvenzgläubigerin oder sonstige Verfahrensbeteiligte handelt.
Die Antragstellerin hat weder eine Forderung zum Verfahren angemeldet, noch glaubhaft vorgetragen Inhaberin einer Forderung zu sein, aus der ihr zumindest kraft ihrer materiellrechtlich qualifizierten Stellung als Insolvenzgläubigerin Teilnahmerechte am insolvenzverfahren erwachsen könnten (BayObLG München, Beschluss v. 24.10.2019 - 1 VA 92/19). In Entsprechung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung an Gläubigerversammlungen ohne vorherige Anmeldung einer Forderung wäre hierbei als Mindestmaß, wenn schon nicht die Glaubhaftmachung der Forderung, so zumindest die Nennung der Einzelheiten vorauszusetzen, die auch zur Anmeldung einer Forderung nach § 174 II InsO notwendig wären (Uhlenbruck, lnsO, 15. Auflage, Rdnr. 12 zu § 74 InsO). Diese wurden nicht genannt. Tatsächlich hat die Antragstellerin das Bestehen einer Forderung gegen die Schuldnerin nicht nur nicht ausreichend vorgetragen, sondern sieht sich der Geltendmachung erheblicher Ansprüche durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt.
Der Antrag war zurückzuweisen.