Auslagenerstattung für dem Insolvenzverwalter übertragene Zustellungen erst ab der elften Zustellung
KI-Zusammenfassung
Die Insolvenzverwalterin beantragte Festsetzung von Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Mindestvergütung nach InsVV fest und berechnete die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV. Zustellkosten nach Nr. 9 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden erst ab der 11. Zustellung erstattet; daher wurde der Antrag insoweit gekürzt. Die Erstattung erfolgt gegenüber der Staatskasse wegen Kostenstundung.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen überwiegend stattgegeben; Erstattung von Zustellauslagen für bis zu zehn Zustellungen abgelehnt (Erstattung erst ab 11. Zustellung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach den Vorschriften der InsVV und ist bei geringem der Insolvenzverwaltung unterliegendem Vermögenswert auf die gesetzliche Mindestvergütung festzusetzen.
Die Auslagenpauschale bemisst sich nach § 8 Abs. 3 InsVV (15 % der Regelvergütung im ersten Jahr, 10 % für jedes weitere Jahr) und ist unter Beachtung der monatlichen Höchstpauschale sowie der in § 8 Abs. 3 InsVV genannten Obergrenzen zu begrenzen.
Zustellungsgebühren und Zustellauslagen nach Nr. 9 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden für an den Insolvenzverwalter übertragene Zustellungen nur erstattet, wenn mehr als zehn Zustellungen erfolgt sind; bis einschließlich zehn Zustellungen besteht kein Erstattungsanspruch.
Wird dem Schuldner Kostenstundung bewilligt, begründet dies einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse für die festgesetzten Vergütungs- und Auslagenbeträge.
Leitsatz
Dem Insolvenzverwalter sind im Falle der Übertragung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO erst ab der elften Zustellung die Auslagen zu erstatten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
1.120,00
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
212,80
Vergütung insgesamt
1.332,80
zu erstattende Auslagen
168,00
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
31,92
Auslagen insgesamt
199,92
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
1.532,72 in Worten: eintausendfünfhundertzweiunddreißig 72/100
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 06.07.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20,00 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2, 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 1.120,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 1.120,00 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Unter Anwendung von Nummer 9... der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes werden hier keine Zustellauslagen erstattet, da hier lediglich eine Anzahl von 5 Zustellungen vorliegt. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht erst ab der 11. Zustellung. Der Antrag der Insolvenzverwalterin wurde dahingehend gekürzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Aufgrund der der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung hat die Insolvenzverwalterin einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages.