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AG·1513 IK 297/21·30.09.2021

Auslagenerstattung für dem Insolvenzverwalter übertragene Zustellungen erst ab der elften Zustellung

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin beantragte Festsetzung von Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Mindestvergütung nach InsVV fest und berechnete die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV. Zustellkosten nach Nr. 9 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden erst ab der 11. Zustellung erstattet; daher wurde der Antrag insoweit gekürzt. Die Erstattung erfolgt gegenüber der Staatskasse wegen Kostenstundung.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen überwiegend stattgegeben; Erstattung von Zustellauslagen für bis zu zehn Zustellungen abgelehnt (Erstattung erst ab 11. Zustellung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach den Vorschriften der InsVV und ist bei geringem der Insolvenzverwaltung unterliegendem Vermögenswert auf die gesetzliche Mindestvergütung festzusetzen.

2

Die Auslagenpauschale bemisst sich nach § 8 Abs. 3 InsVV (15 % der Regelvergütung im ersten Jahr, 10 % für jedes weitere Jahr) und ist unter Beachtung der monatlichen Höchstpauschale sowie der in § 8 Abs. 3 InsVV genannten Obergrenzen zu begrenzen.

3

Zustellungsgebühren und Zustellauslagen nach Nr. 9 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden für an den Insolvenzverwalter übertragene Zustellungen nur erstattet, wenn mehr als zehn Zustellungen erfolgt sind; bis einschließlich zehn Zustellungen besteht kein Erstattungsanspruch.

4

Wird dem Schuldner Kostenstundung bewilligt, begründet dies einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse für die festgesetzten Vergütungs- und Auslagenbeträge.

Relevante Normen
§ GKG KV 9002§ 8 Abs. 3 InsO§ 10 InsVV§ 2 Abs. 2 InsVV§ 13 InsVV§ 7 InsVV

Leitsatz

Dem Insolvenzverwalter sind im Falle der Übertragung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO erst ab der elften Zustellung die Auslagen zu erstatten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR

Betrag in EUR

Vergütung

1.120,00

zuzüglich 19% Umsatzsteuer

212,80

Vergütung insgesamt

1.332,80

zu erstattende Auslagen

168,00

zuzüglich 19% Umsatzsteuer

31,92

Auslagen insgesamt

199,92

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

1.532,72 in Worten: eintausendfünfhundertzweiunddreißig 72/100

Gründe

1

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 06.07.2021.

2

Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20,00 EUR auszugehen.

3

Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2, 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 1.120,00 EUR festzusetzen.

4

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

5

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 1.120,00 EUR zugrunde gelegt.

6

Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.

7

Unter Anwendung von Nummer 9... der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes werden hier keine Zustellauslagen erstattet, da hier lediglich eine Anzahl von 5 Zustellungen vorliegt. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht erst ab der 11. Zustellung. Der Antrag der Insolvenzverwalterin wurde dahingehend gekürzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

8

Aufgrund der der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung hat die Insolvenzverwalterin einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages.