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AG·1507 M 6441/23·13.10.2023

Terminsverlegung bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich gegen die Einstellung eines Vollstreckungsauftrags, weil der Schuldner ein ärztliches Attest vorgelegt hatte. Streitpunkt war, ob das Attest die Fortführung der Zwangsvollstreckung ausschließt. Das Gericht gab der Erinnerung statt und ordnete an, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft außerhalb des attestierten Unfähigkeitszeitraums zu legen. Ein pauschaler Verweis auf Verhandlungsunfähigkeit genügt nicht; nur bei dauerhafter Erkrankung wäre eine Einstellung angezeigt.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Einstellung des Vollstreckungsauftrags stattgegeben; Fortsetzung der Zwangsvollstreckung und Terminverlegung außerhalb des attestierten Unfähigkeitszeitraums angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztliches Attest hindert die Fortführung einer Zwangsvollstreckung nur, wenn es konkrete, entscheidungserhebliche Gründe darlegt, die die Mitwirkung des Schuldners im Vollstreckungsverfahren ausschließen; ein pauschaler Hinweis auf Verhandlungsunfähigkeit genügt nicht.

2

Bei nur vorübergehender Verhandlungs- oder Haftunfähigkeit ist vorrangig eine Terminverlegung auf einen Zeitpunkt außerhalb des attestierten Unfähigkeitszeitraums vorzunehmen statt die Zwangsvollstreckung einzustellen.

3

Ist der attestierte Zeitraum der Unfähigkeit kurz und läuft er zeitnah ab, ist die Fortsetzung der Vollstreckung anzuordnen; eine sofortige Einstellung ist nur bei dauerhafter Unfähigkeit gerechtfertigt.

4

Führen spätere, substantiierte Atteste den Schluss auf dauerhafte Erkrankung oder andauernde Vollstreckungsunfähigkeit, kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung gerechtfertigt sein und ggf. ein Betreuungsverfahren in Betracht gezogen werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 765a, § 802f§ 802f ZPO

Leitsatz

Ergibt sich aus einem ärztlichen Attest nur eine Verhandlungsunfähigkeit für einige Wochen, darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht einstellen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin hin wird die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen den Vollstreckungsauftrag vom 06.06.2023 dahingehend fortzusetzen, dass Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf einen Zeitpunkt gelegt wird, der außerhalb der im ärztlichen Attest angegebenen Verhandlungs- und Haftunfähigkeit für das Vollstreckungsverfahren liegt.

Gründe

1

Die Gläubigerin hat mit Antrag vom 06.06.2023 Antrag auf die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung gestellt. Mit Schreiben vom 19.06.2023 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt sei. Der Schuldner habe ein Attest vom 09.05.2023 eingereicht, das die Verhandlungs- und Haftunfähigkeit für mindestens zwei Monate bescheinige.

2

Damit aufgrund eines ärztlichen Attests die Zwangsvollstreckung nicht weiter durchgeführt werden kann, muss das Attest gewissen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass konkrete Gründe vorgetragen werden, die eine Mitwirkung im Vollstreckungsverfahren ausschließen. Ein pauschaler Verweis auf Verhandlungsunfähigkeit genügt insoweit nicht. Das vorgelegte Attest vom 09.05.2023 genügt insoweit diesen Anforderungen. Allerdings wird hier die Nichtdurchführbarkeit der Zwangsvollstreckung nur für zwei Monate, mithin ab dem 09.05.2023, attestiert. Mit Entscheidung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin vom 19.06.2023 lag also der Zeitpunkt, ab welchen jedenfalls nach dem ärztlichen Attest die Zwangsvollstreckung weiter betrieben werden hätte können, nur ca. 3 Wochen entfernt. Insoweit wäre eine Vertagung auf einen Termin Ende Juli, mithin Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft auf einen Termin Ende Juli, angezeigt gewesen (vgl. Zöller, ZPO, § 802f Rz. 21). Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, da der Zeitrahmen des ärztlichen Attestes schon mit der Entscheidung durch die Gerichtsvollzieherin bald ablief, jetzt überdies jedenfalls abgelaufen ist. Zeigt sich dann durch Einreichung weiterer substantiierter Atteste, dass offenbar eine dauerhafte Erkrankung auf Seiten des Schuldners vorliegt, mag eine Einstellung der Zwangsvollstreckung angezeigt sein und gegebenenfalls ein Betreuungsverfahren einzuleiten sein.