Eintragung der Deliktseigenschaft einer Forderung in die Insolvenztabelle bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners
KI-Zusammenfassung
Die Tabellengläubigerin erhob Erinnerung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur Prüfung angemeldeter Forderungen. Kernfrage war, ob im Tabellenprüfungsverfahren die Deliktseigenschaft einer Forderung festgestellt werden darf. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, da das Verfahren nur klärt, ob Forderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen sind und ein Feststellungsinteresse nur bei einem zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung des Schuldners besteht. Kosten wurden nach §97 ZPO auferlegt.
Ausgang: Erinnerung der Tabellengläubigerin mangels Feststellungsinteresses wegen fehlenden Antrags auf Restschuldbefreiung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Tabellenprüfungsverfahren dient allein der Feststellung, ob Gläubigerforderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen sind; weitergehende Feststellungen sind grundsätzlich nicht verbunden.
Ein Feststellungsinteresse für die Feststellung der Deliktseigenschaft einer angemeldeten Forderung im Tabellenprüfungsverfahren besteht nur, wenn der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.
Fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis/Feststellungsinteresse, ist die Erinnerung gegen die Entscheidung im Tabellenprüfungsverfahren zurückzuweisen/zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO; der Gegenstandswert bemisst sich nach §3 ZPO, wobei im vorliegenden Verfahren 1/10 der angemeldeten Forderung angesetzt werden kann.
Vorinstanzen
AG München, Bes, vom 2025-01-23, – 1507 IN 3109/21
AG München, Bes, vom 2024-10-23, – 1507 IN 3109/21
Leitsatz
Im Tabellenprüfungsverfahren wird lediglich festgestellt, ob Gläubigerforderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden. Weitere Feststellungen sind grundsätzlich nicht verbunden, es sei denn, der Schuldner hat einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Rechtschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für die Feststellung der Deliktseigenschaft einer angemeldeten Forderung kann nur dann bestehen, wenn der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Erinnerung der Tabellengläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.10.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 673,11 € festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Das Tabellenprüfungsverfahren findet statt, um feststellen zu können, ob eine Berechtigung von Gläubigerforderungen dergestalt besteht, dass ein Zahlungsanspruch bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen ist oder nicht. Weitergehende Feststellungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden. Ein Rechtschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für weitere Feststellungen im Tabellenprüfungsverfahren kann nur dann bestehen, wenn der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat (Richter am AG Pollmächer, Dipl-Rpfl. Erdmann, VIA 2024, 49). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im übrigen nimmt das Gericht vollumfänglich auf den sorgsam begründeten Beschluss vom 23.10.2024 und den Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2025 Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Gegenstandswert auf § 3 ZPO. Es wurde 1/10 der angemeldeten Forderung angesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.