Glaubhaftmachung der Forderung des antragstellenden Gläubigers im Insolvenzeröffnungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin. Das Gericht wies den Eröffnungsantrag als unzulässig zurück, weil die der Antrag stützende (nicht titulierte) Forderung von der Schuldnerin substantiiert bestritten und damit nicht glaubhaft gemacht war. Eine Klärung dieser strittigen materiell-rechtlichen Fragen im Eröffnungsverfahren ist nicht möglich, daher wurde die Gläubigerin auf den Klageweg verwiesen. Zudem fehlte für eine titulierte Teilforderung wegen einer Vereinbarung das Rechtsschutzbedürfnis; die Kosten trägt die Gläubigerin.
Ausgang: Eröffnungsantrag der Gläubigerin wegen fehlender Glaubhaftmachung der Forderung als unzulässig verworfen; Gläubigerin auf Klageweg verwiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsantrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse hat und seine Forderung sowie der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
Die Glaubhaftmachung erfordert die schlüssige Darlegung von Grund und Höhe der Forderung, sodass das Insolvenzgericht notfalls eine materiell-rechtliche Prüfung selbst vornehmen kann.
Ist eine nicht titulierte Forderung ernsthaft bestritten und hängt der Insolvenzgrund von deren Bestehen ab, kann das Insolvenzgericht das Bestehen der Forderung im Eröffnungsverfahren nicht klären; der Antrag ist unzulässig und der Gläubiger auf den Klageweg zu verweisen.
Eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung begründet kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag, wenn die Parteien die Vollstreckbarkeit einvernehmlich beschränkt haben; in diesem Fall fehlt dem Gläubiger die verfolgungsbedürftige Vollstreckungsmöglichkeit.
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Leitsatz
Ist eine nicht titulierte Forderung des antragstellenden Gläubigers ernsthaft bestritten und hängt von ihr der Insolvenzgrund ab, lässt sich das Bestehen der Forderung im Eröffnungsverfahren nicht klären. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen und der Gläubiger auf den Klageweg zu verweisen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die antragstellende Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 4 Absatz 1 InsO i.V.m. § 91 ZPO).
3. Der Streitwert wird auf 558.518,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Schuldnerin der Erledigterklärung der antragstellenden Gläubigerin nicht zugestimmt hat, war über den gestellten Eröffnungsantrag noch dergestalt zu entscheiden, als zu prüfen war, ob der Antrag zulässig und begründet war.
Der Eröffnungsantrag war jedoch – unabhängig von dem mitgeteilten Erledigungsereignis – unzulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nämlich nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Zur Glaubhaftmachung gehört die schlüssige Darlegung einer Forderung gegen den Schuldner. Der Gläubiger muss seine Forderung nach Grund und Höhe so schlüssig darlegen, dass das Insolvenzgericht notfalls selbst eine materiell-rechtliche Prüfung vornehmen kann. So können zwar auch nicht titulierte Forderungen ohne weiteres Grundlage eines Insolvenzantrags sein. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen zu entscheiden. Ist eine nicht titulierte Forderung des antragstellenden Gläubigers ernsthaft bestritten und hängt von ihr der Insolvenzgrund ab, lässt sich das Bestehen der Forderung im Eröffnungsverfahren nicht klären. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen und der Gläubiger auf den Klageweg zu verweisen (vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, § 14, Rn. 25 mit den dortigen Nachweisen).
Soweit die antragstellende Gläubigerin noch nicht titulierte Forderungen gegen die Schuldnerin geltend macht, ist die Schuldnerin diesen Forderungen im Insolvenzverfahren substantiiert entgegengetreten. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist es der Gläubigerin demnach nicht gelungen, die dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Forderung glaubhaft zu machen.
Soweit im Verfahren 11 O des LG B bereits ein vorläufig vollstreckbares Urteil zugunsten der Gläubigern gegen die Schuldnerin ergangen ist, ändert dies an der fehlenden Zulässigkeit des Insolvenzantrages nichts. Denn hinsichtlich dieser Teilforderung haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 30.04.2024 (Anlage 9 zum Insolvenzantrag) die Vollstreckbarkeit einvernehmlich beschränkt. Nach ihrem Inhalt ist die Vereinbarung dergestalt auszulegen, dass die Gläubigerin aus dem Urteil des Landgerichts B, Az. 11 O, keine vorläufigen Rechte mehr herleiten wird. Mit dem gestellten Insolvenzantrag handelte die Gläubigerin im Widerspruch zu dieser Vereinbarung. Denn dem Insolvenzverfahren kommt eine vollstreckungsrechtliche Funktion zu, indem es auf eine Gesamtbefriedigung aller Gläubiger hinwirken soll § 1 InsO. In der gebotenen Gesamtschau durfte die Schuldnerin aufgrund der Vereinbarung vom 30.04.2024 demnach davon ausgehen, dass auch ein Insolvenzantrag als besondere Form eines Vollstreckungsverfahrens durch die Gläubigerin nicht gestellt werden würde. Hinsichtlich der titulierten Forderung fehlte der Gläubigern somit das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 4 InsO i. V. m. 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 58 GKG.