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AG·1500 IN 1169/23·14.11.2023

Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte Einsicht in die Insolvenzakten; das Gericht bestätigte den vorherigen Bescheid, der die Einsicht nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO ablehnte. Entscheidend war, ob nicht am Insolvenzverfahren beteiligte Personen ein Einsichtsrecht haben. Das Gericht verneint ein solches Recht und stellt heraus, dass haftungsrelevante Ansprüche durch den Insolvenzverwalter zu ermitteln und zu verfolgen sind, um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sicherzustellen.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Bescheids zur Akteneinsicht abgelehnt; Einsicht für nichtbeteiligte Gläubiger nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht am Insolvenzverfahren beteiligte Personen haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Insolvenzakten; hiervon sind auch Gläubiger erfasst, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

2

Die Ermittlung und Durchsetzung haftungsrelevanter Ansprüche gegen die Geschäftsführung obliegt dem Insolvenzverwalter; die individualisierte Verfolgung durch einzelne Gläubiger würde dem Zweck der Insolvenz, der gleichmäßigen Befriedigung, zuwiderlaufen.

3

Ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO ist nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller substantiiert und nachvollziehbar darlegt, weshalb die Einsicht für die Durchsetzung seiner Rechte erforderlich ist.

4

Die bloße Behauptung möglicher Haftungsansprüche gegen Organe der Insolvenzschuldnerin genügt nicht, um ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakten zu begründen.

Relevante Normen
§ ZPO § 299 Abs. 1§ InsO § 4§ 4 InsO§ 299 Abs. 2 ZPO§ 23 ff. EGGVG§ 823 Abs. 2 BGB iVm. 15a InsO

Vorinstanzen

AG München, Bes, vom 2023-11-10, – 1500 IN 1169/23

Leitsatz

Eine Person, die nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist, hat kein Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten. Hierunter fallen auch Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid vom 10.11.2023 mit welchem die Akteneinsicht gemäß §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO abgelehnt wurde, wird nicht aufgehoben.

2. Dem Antragsteller steht weiterhin die Möglichkeit offen gegen den Bescheid vom 10.11.2023 die gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG zu beantragen.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 21.09.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der ... Akteneinsicht in die Insolvenzakten beantragt.

2

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.10.2023 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben sein rechtliches Interesse darzulegen. Eine Stellungnahme des Antragsstellers lag dem Sachbearbeiter im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht vor. Das Akteneinsichtsgesuch wurde somit abgelehnt.

3

Am 14.11.2023 wurde dem Sachbearbeiter die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigte der ... vom 10.11.2023 vorgelegt. Hierbei führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass das rechtliche Interesse seiner Mandantin an der Akteneinsicht aufgrund möglicher Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. 15a InsO sowie iVm. 263 StGB beruhe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 10.11.2023 (Bl. 303/304) verwiesen.

4

Hierbei sei anzumerken, dass das Ermitteln und gegebenenfalls die Durchsetzung von haftungsrelevanten Ansprüchen gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldner durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Eine Verfolgung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche durch einzelne Insolvenzgläubiger würde dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahren, nämlich die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zuwider laufen. Sollten Ansprüche gegen die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin tatsächlich bestehen, müssten diese an die Insolvenzmasse zu leisten sein und damit der quotalen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger dienen.

5

Aus den oben genannten Gründen wird ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in die Insolvenzakten weiterhin verneint. An dieser Stelle sei auf den Beschluss des BayOblG vom 14.10.2021 – 102 VA 66/21 verwiesen.

6

Für die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG wird auf Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 10.11.2023 verwiesen.