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AG·1500 IN 1169/23·10.11.2023

Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten

ZivilrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte Akteneinsicht in die Insolvenzakten nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO. Das Gericht verneinte einen Einsichtsanspruch, weil die Antragstellerin keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und somit keine Verfahrensbeteiligte im Sinne der Vorschriften ist. Das Gesuch wurde deshalb abgelehnt.

Ausgang: Akteneinsichtsgesuch einer nicht-beteiligten Partei in Insolvenzakten mangels Forderungsanmeldung und Beteiligtenstellung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Person, die im eröffneten Insolvenzverfahren nicht Verfahrensbeteiligter ist, hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Insolvenzakten.

2

§ 299 Abs. 1 ZPO gewährt das Akteneinsichtsrecht nur den Parteien/Verfahrensbeteiligten des Verfahrens; in der Insolvenz sind dies u. a. Insolvenzschuldner, Insolvenzverwalter, Insolvenzgläubiger, Massegläubiger, Aus- und Absonderungsberechtigte sowie Mitglieder des Gläubigerausschusses.

3

Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben, sind keine Verfahrensbeteiligten und können aus diesem Grund kein Einsichtsrecht nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO herleiten.

4

Ein Akteneinsichtsgesuch ist abzuweisen, wenn der Antragsteller keine Beteiligtenstellung nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften darlegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 299§ InsO § 4§ 4 InsO§ 299 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Eine Person, die nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist, hat kein Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten. Hierunter fallen auch Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Akteneinsichtsgesuch gemäß §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 01.07.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

2

Mit Schreiben vom 21.09.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der ... Akteneinsicht in die Insolvenzakten beantragt.

3

Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO haben die „Parteien“ bzw. Verfahrensbeteiligten ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dies sind im eröffneten Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger, Massegläubiger, Aus- und Absonderungsberechtigte und die Mitglieder des Gläubigerausschusses.

4

Mit Schreiben vom 26.09.2023 wurde der Insolvenzverwalter um Stellung gebeten ob im Verfahren durch die ... eine Insolvenzforderung angemeldet wurde. Mit Schreiben vom 05.10.2023 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass keine Forderungsanmeldung durch die ... erfolgt sei. Mithin handelt es sich bei der ... nicht um einen Verfahrensbeteiligten im Sinne von §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO.

5

Mit Schreiben vom 17.10.2023 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der ... auf diesen Umstand hingewiesen und um Antragsrücknahme gebeten. Eine Rücknahme erfolgte nicht, somit ist das Akteneinsichtsgesuch aus oben genannten Gründen zurückzuweisen.