Berücksichtigung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die Berücksichtigung von monatlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bei der Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und berücksichtigte monatlich 62,00 EUR als steuerliche Abzüge. Entscheidungsgrundlage ist § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit dem Vorauszahlungsbescheid. Das Verfahren steht im Kontext des Vollstreckungsschutzes nach InsO/ZPO.
Ausgang: Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung von steuerlichen Vorauszahlungen bei der Pfändungsberechnung wird stattgegeben; monatlich 62,00 EUR als Abzug berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die durch einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts festgesetzt sind, sind bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens nach § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Abzug zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens sind regelmäßig Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie steuerrechtliche Zahlungsverpflichtungen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften zu leisten sind, vom Einkommen abzuziehen.
Das Insolvenzgericht kann im Rahmen des Vollstreckungsschutzes nach § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung abändern oder aufheben, um unbillige Härten zu vermeiden; dies schließt die Anpassung der Pfändungsberechnung an tatsächliche steuerliche Belastungen ein.
Der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts genügt als Nachweis für die Berücksichtigung der steuerlichen Vorauszahlungen bei der Feststellung des bereinigten monatlichen Gesamteinkommens.
Leitsatz
Im Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts festgesetzte Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Abzug zu berücksichtigen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Im Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts festgesetzte Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Abzug zu berücksichtigen. (Redaktioneller Leitsatz) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Dem Antrag des Schuldners vom 28.06.2023 auf Berücksichtigung der steuerrechtlichen Abzüge bei der Berechnung der Nettorenten wird stattgegeben.
Der Beschluss vom 12.10.2022, mit dem die Zusammenrechnung der Einkommen bei den Drittschuldnern zu 1) und 2) angeordnet wurde, wird insoweit wie folgt ergänzt:
Das für die Berechnung der pfändbaren Beträge maßgebliche und bereinigte monatliche Gesamteinkommen beträgt aktuell 1.891,61 EUR.
Hierin sind die monatlichen Steuerlasten i.H.v. derzeit 62,00 EUR berücksichtigt.
Gründe
Ein Antrag auf Berücksichtigung der Steuerlast i.H.v. 62,00 EUR wurde durch den Schuldnervertreter gestellt.
Vorliegend kommt der Vollstreckungsschutz nach § 4 InsO i.V.m. § 765 a ZPO in Betracht. Das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens nach Zusammenrechnung der Einkommen gem. Beschluss vom 12.10.2022 werden die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch etwaige Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in Abzug gebracht.
Gemäß § 850 e Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt für die Berechnung des pfändbaren Einkommens, dass die Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen sind. Dem Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge ist daher stattzugeben. Es sind bei der Berechnung der pfändbaren Beträge aufgrund des Vorauszahlungsbescheides des Finanzamtes aktuell monatlich steuerliche Abzüge in Höhe von 62,00 € € für die Berechnung zu berücksichtigen.
Auf die Stellungnahme der Verwalterin vom 14.07.2023 wird verwiesen.