Erinnerungsverfahren, Unzulässigkeit, E-Akte, Einreichung von Schriftsätzen, Mehrfertigung, Soll-Vorschrift, Verfahrenshinweis
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer verlangte die Feststellung, dass für Naturalparteien die einfache Einreichung von Schriftsätzen in Zivilverfahren ausreiche. Das Gericht verwirft die Erinnerung als unzulässig, weil das Erinnerungsverfahren keine generellen Klarstellungen zur Einreichpraxis ermöglicht. In der Sache war die Erinnerung ebenfalls unbegründet: Die Akten werden seit 2024 elektronisch geführt, Mehrfertigungen sind nicht erforderlich, und § 133 ZPO ist als Soll-Vorschrift ohne weitergehende Verfahrensfolgen anzusehen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Das Erinnerungsverfahren dient nicht der Erwirkung genereller, abstrakter Feststellungen zur prozessualen Einreichpraxis; entsprechende Anträge sind im Erinnerungsverfahren unzulässig.
Eine Erinnerung ist unzulässig, wenn sie nicht konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen gegen den Kostenansatz darlegt, sondern allgemeine Rechtsfragen zur Verfahrenspraxis erhebt.
Mit Einführung der elektronischen Aktenführung genügt in der Regel die einfache elektronische Einreichung von Schriftsätzen; Mehrfertigungen sind nicht mehr erforderlich.
§ 133 ZPO ist als Soll‑Vorschrift ausgestaltet; ihre Nichteinhaltung zieht grundsätzlich keine unmittelbaren prozessualen Folgen nach sich.
Tenor
1. Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.
2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Erinnerungsführer begehrt im Wege des Erinnerungsverfahrens die das Ziel, dass klarstellend und endgültig festgestellt wird, dass für Naturalparteien im Zivilprozess bei den ordentlichen Gerichten die einfache Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen genügt.
Diese Feststellung kann im Erinnerungsverfahren nicht getroffen werden. Der Rechtsbehelf war als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen war die Erinnerung unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Rahmen der Nichtäbhilfeentscheidung zu verweisen.
In der Sache dürfte dem Kläger – entgegen dessen Ausführungen – spätestens seit dem Verfahren 17 C 1564/24 bekannt sein, dass die Akten am hiesigen Gericht seit dem Jahr 2024 als E-Akten geführt werden.
Der Kläger wurde explizit im Kostenfestsetzungsverfahren dieses Verfahrens mit Schreiben vom 13.11.2024 darauf hingewiesen, dass die Einreichung in 3-facher Ausführung nicht mehr erforderlich ist. Warum diese dennoch erfolgt sein soll und erneut geltend gemacht wird, erschließt sich nicht.
Daneben verfangen die Ausführungen zu § 133 ZPO nicht, da es sich ausweislich des Wortlauts um eine Soll-Vorschrift handelt, deren Nichteinhaltung ohne weitere Auswirkung auf das gerichtliche Verfahren darstellt.