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AG·15 C 2676/25·27.01.2026

Erinnerung, Unbegründet, Kostenrechtliche Einwände, Elektronische Akte, Gerichtsinterna, Parkgenehmigung, Rechtsmittel

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Zentral war, ob vorgebrachte Einwände kostenrechtlicher Natur sind und damit im Verfahren zu berücksichtigen sind. Das Gericht hat die zulässige Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen, weil keine kostenrechtlichen Einwendungen vorgetragen wurden. Sonstige Beanstandungen (elektronische Akte, Parkgenehmigung) sind verfahrensfremd bzw. nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; keine kostenrechtlichen Einwände ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind ausschließlich Einwendungen kostenrechtlicher Natur zu berücksichtigen; allgemeine oder verfahrensfremde Vor-bringungen begründen keinen Anspruch auf Abhilfe.

2

Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet, wenn der Erinnerungsführer keine konkreten Einwendungen gegen den Kostenansatz substantiiert darlegt.

3

Behauptungen über interne organisatorische Abläufe des Gerichts (‚Gerichtsinterna‘) begründen für sich genommen keinen kostenrechtlichen Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren.

4

Anträge ohne rechtlichen Bezug zum Kostenfestsetzungsverfahren (z.B. Bitte um Parkgenehmigung) sind unzuständig im Kostenverfahren und bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 573 Abs. 1 ZPO§ 11 Abs. 2 RPflG

Vorinstanzen

AG Augsburg, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2026-01-19, – 15 C 2676/25

Tenor

Der Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss vom 19.01.2026 wird nicht abgeholfen, §§ 573 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG.

Gründe

1

Der Erinnerung wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

3

Der Kläger hat keinerlei kostenrechtliche Einwände erhoben, denn nur Einwände kostenrechtlicher Natur sind im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig.

4

Des Weiteren wird bestritten, dass es sich um Gerichtsinterna handelt, dass die elektronische Akte bereits 10/2024 eingeführt wurde und dies dem Kläger, der zahlreiche Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg führt, unbekannt sein soll. Im Gegenteil, bereits in früheren Kostenfestsetzungsverfahren wurde der Erinnerungsführer auf diese Tatsache bereits hingewiesen. Von einer elektronischen oder postalischen Einreichung (die sodann eingescannt wird) ist dies daher nicht abhängig.

5

Hinsichtlich des unsinnigen Antrages einer Klagepartei im Innenhof des Gerichtsgebäudes parkieren zu dürfen, kann hiesseits keinerlei rechtlicher Bezug zum tatgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren erkannt werden. Ein solches Ansinnen wäre an den Präsidenten des Landgerichts Augsburg als Hausherren des Justizhauptgebäudes „Am ...“ vorzutragen.

6

Aus vorgenannten Gründen war der zulässigen, jedoch unbegründeten Erinnerung nicht abzuhelfen.

7

Das Rechtsmittel wird dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.