Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, Rückerstattung, elektronische Akte, Verfahrensökonomie, Portokosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerpartei Kosten in Höhe von 76,50 € nebst Zinsen gem. § 247 BGB seit dem 13.10.2025 zu erstatten. Verrechnete Zahlungen wurden demgegenüber berücksichtigt; ein weiterer Vorschuss war bereits zurückgezahlt. Dreifache Einreichungen in der elektronischen Akte, Entschädigungen für nicht stattgefundene Termine und pauschale Portokosten ohne Nachweis wurden nicht anerkannt.
Ausgang: Erstattungsanspruch der Klägerpartei teilweise stattgegeben: 76,50 € nebst Zinsen festgesetzt, weitere geltend gemachte Positionen nicht berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Verrechnete Zahlungen, die auf die Kostenschuld der Gegenpartei entfallen, sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstatten.
Bei Einführung der elektronischen Akte genügt in der Regel eine einfache Einreichung; mehrfaches Einreichen begründet keinen zusätzlichen erstattungsfähigen Kostenanspruch.
Entschädigungen für Aufwand oder Verdienstausfall sind nur bei tatsächlichem gerichtlichen Termin bzw. nachgewiesenem Anlass anzusetzen; bei fehlendem Termin sind solche Kosten regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Porto- und Versandkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden; für Nichtanwälte gelten die Vorschriften des RVG nicht in pauschalisierter Form.
Zinsen auf erstattungsfähige Kosten sind ab dem Datum des vollstreckbaren Titels/Urteils zu berechnen und nicht bereits ab dem bloßen Eingang der Kostenforderung vor Urteilserlass.
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13.10.2025 zu erstattenden Kosten werden auf
76,50 €
(in Worten: sechsundsiebzig 50/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 13.10.2025 festgesetzt.
Gründe
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 61,00 €
Zahlung der Klagepartei 183,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 61,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
Der weitere Vorschuss in Höhe von 122,00 € wurde bereits am 23.10.2025 zurückerstattet.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
Gerichtskosten 1. Instanz
61,00 €
Gerichtskosten
61,00 €
Privatkosten (31 Kopien)
15,50 €
Summe
76,50 €
Dem Kläger ist längstens, durch zahlreiche am Amtsgericht Augsburg geführte Verfahren, bekannt, dass im Rahmen der elektronischen Akte (beim Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen bereits 10/2024 eingeführt) nur einfache Einreichung genügt. Eine Geltendmachung für 3-fache Eingaben kann daher nicht festgesetzt werden.
Da kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, kann auch keine Entschädigung für Aufwand/Verdienstausfall angesetzt werden; der Gegenseite können diese Kosten im Rahmen der Verfahrensökonomie und der Kostenminimierung nicht auferlegt werden, entsprechende Tätigkeiten des Klägers können auch in der verdienstfreien Zeit erfolgen.
Portokosten können nur mit Nachweis belegt festgesetzt werden: da der Kläger kein Rechtsanwalt ist, gelten für ihn nicht die Bestimmungen des RVG.
Verzinsung kann erst ab Urteilsausspruch gewährt werden, nicht ab Eingang vor Urteilserlass.