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AG·15 C 2676/25·19.01.2026

Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, Rückerstattung, elektronische Akte, Verfahrensökonomie, Portokosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerpartei Kosten in Höhe von 76,50 € nebst Zinsen gem. § 247 BGB seit dem 13.10.2025 zu erstatten. Verrechnete Zahlungen wurden demgegenüber berücksichtigt; ein weiterer Vorschuss war bereits zurückgezahlt. Dreifache Einreichungen in der elektronischen Akte, Entschädigungen für nicht stattgefundene Termine und pauschale Portokosten ohne Nachweis wurden nicht anerkannt.

Ausgang: Erstattungsanspruch der Klägerpartei teilweise stattgegeben: 76,50 € nebst Zinsen festgesetzt, weitere geltend gemachte Positionen nicht berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Verrechnete Zahlungen, die auf die Kostenschuld der Gegenpartei entfallen, sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstatten.

2

Bei Einführung der elektronischen Akte genügt in der Regel eine einfache Einreichung; mehrfaches Einreichen begründet keinen zusätzlichen erstattungsfähigen Kostenanspruch.

3

Entschädigungen für Aufwand oder Verdienstausfall sind nur bei tatsächlichem gerichtlichen Termin bzw. nachgewiesenem Anlass anzusetzen; bei fehlendem Termin sind solche Kosten regelmäßig nicht erstattungsfähig.

4

Porto- und Versandkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden; für Nichtanwälte gelten die Vorschriften des RVG nicht in pauschalisierter Form.

5

Zinsen auf erstattungsfähige Kosten sind ab dem Datum des vollstreckbaren Titels/Urteils zu berechnen und nicht bereits ab dem bloßen Eingang der Kostenforderung vor Urteilserlass.

Relevante Normen
§ 104 ZPO§ 247 BGB§ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13.10.2025 zu erstattenden Kosten werden auf

76,50 €

(in Worten: sechsundsiebzig 50/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 13.10.2025 festgesetzt.

Gründe

1

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 61,00 €

Zahlung der Klagepartei 183,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 61,00 €

2

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

3

Der weitere Vorschuss in Höhe von 122,00 € wurde bereits am 23.10.2025 zurückerstattet.

4

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

61,00 €

Gerichtskosten

61,00 €

Privatkosten (31 Kopien)

15,50 €

Summe

76,50 €

5

Dem Kläger ist längstens, durch zahlreiche am Amtsgericht Augsburg geführte Verfahren, bekannt, dass im Rahmen der elektronischen Akte (beim Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen bereits 10/2024 eingeführt) nur einfache Einreichung genügt. Eine Geltendmachung für 3-fache Eingaben kann daher nicht festgesetzt werden.

6

Da kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, kann auch keine Entschädigung für Aufwand/Verdienstausfall angesetzt werden; der Gegenseite können diese Kosten im Rahmen der Verfahrensökonomie und der Kostenminimierung nicht auferlegt werden, entsprechende Tätigkeiten des Klägers können auch in der verdienstfreien Zeit erfolgen.

7

Portokosten können nur mit Nachweis belegt festgesetzt werden: da der Kläger kein Rechtsanwalt ist, gelten für ihn nicht die Bestimmungen des RVG.

8

Verzinsung kann erst ab Urteilsausspruch gewährt werden, nicht ab Eingang vor Urteilserlass.