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AG·142 C 8851/22·22.05.2023

Begründete Erinnerung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klagepartei erhob form- und fristgerecht Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Zentrales Streitbild war die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für Kopien und Ausdrucke. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und änderte den Beschluss, indem es die erstattungsfähigen Kosten auf 301,50 € festsetzte. Es setzte pro Kopie einen Wert von 0,50 € an.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben; Kopierkosten auf 0,50 € pro Kopie festgesetzt und Erstattung auf 301,50 € festgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet, wenn die Vorinstanz die erstattungsfähigen Kosten unrichtig berechnet oder angesetzt hat.

2

Bei der Festsetzung der Erstattung von Kopien und Ausdrucken kann das Gericht einen angemessenen Pauschalwert je Kopie zugrunde legen; ein Wert von 0,50 € je Kopie kann dafür sachgerecht sein.

3

Form- und fristgerecht eingelegte Erinnerungen sind materiell zu prüfen; eine unzutreffende Kostenberechnung rechtfertigt die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten der Erinnerung.

4

Die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgt insoweit, als die berechneten Erstattungsbeträge zu niedrig angesetzt wurden und die Erinnerung dies substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 766

Vorinstanzen

AG München, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2023-01-31, – 142 C 8851/22

Tenor

Auf die Erinnerung der Klagepartei vom 01.04.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2023 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf 301,50 € festgesetzt werden.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet.

2

Die bewilligten Kosten für Kopien und Ausdrucke wurden zu niedrig angesetzt. Pro Kopie ist ein Wert von 0,50 Euro festsetzbar. gez.