Themis
Anmelden
AG·142 C 8851/22·31.01.2023

Bezirksschornsteinfeger, Unterlassung, Verdienstausfall, Zeichen, Anmeldung, Gerichtskosten, Zahlung, Schornsteinfeger-Handwerk, Vereinbarung, Unterschrift, Anwaltskosten, Datenschutz, Gerichtstermin, Kostenfestsetzungsbeschlusses

ZivilrechtSchadensersatzrecht (Verdienstausfall)Kostenrecht (ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzt die Erstattung von Kosten und Anwaltsgebühren auf 284,70 € nebst Zinsen fest. Entscheidend hält das Gericht, dass einem Bezirksschornsteinfeger Verdienstausfall für eine entgangene Feuerschau zusteht, wenn ein Verhandlungstermin einen Tag vorher abgesagt wird und eine Anmeldung mindestens 5 Tage vorher erforderlich ist. Originale sind nicht erstattungsfähig, Kopien mit 0,15 €/Seite.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei in Höhe von 284,70 € nebst Zinsen zuerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht, wenn die Entstehung des Ausfalls und seine Höhe durch den Anspruchsteller nachgewiesen sind und eine kurzfristige Absage eine Nachholung aufgrund gesetzlicher Anmeldepflichten unmöglich macht.

2

Bei der Geltendmachung von Verdienstausfall genügt die glaubhafte Darstellung des Ausfallereignisses; die Höhe kann nach Plausibilitätsgrenzen (z.B. Höchstsatz) bemessen werden.

3

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Kosten für Originale von Schriftsätzen nicht erstattungsfähig, da sie zum allgemeinen Prozessaufwand gehören.

4

Kosten für beigefügte Ausfertigungen sind in der Regel erstattungsfähig und können nach Seite mit einem Pauschalsatz (hier 0,15 € pro Seite) bemessen werden.

5

Vorab geleistete Zahlungen, die auf eine Kostenschuld der Gegenpartei verrechnet wurden, sind im Kostenfestsetzungsverfahren zurückzuerstatten; festgesetzte Kosten sind verzinslich (§ 247 BGB) zu verbuchen.

Relevante Normen
§ 14 SchfHwG§ 3 Abs. 1 KÜO§ 104 ZPO§ 247 BGB

Leitsatz

Einem Bezirksschornsteinfeger steht Verdienstausfall für die entgangene Feuerschau (§ 14 SchfHwG ) zu, wenn ein Gerichtstermin lediglich einen Tag vor dem bestimmten Gerichtstermin aufgehoben wird, weil der Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Feuerschau mindestens 5 Tage vorher anmelden muss (so § 3 Abs. 1 KÜO ). (redaktioneller Leitsatz)

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie einen Verdienstausfall gerade auch dann bejaht, wenn keine Verhandlung durchgeführt wurde (analog OLG Koblenz MDR 2007, 55 sowie OLG München NJW-RR 2004, 714). (redaktioneller Leitsatz)

Die Entscheidung ist im Übrigen für das Schornsteinfeger-Handwerk von äußerster Wichtigkeit, weil der Bezirksschornsteinfeger unstreitig gesetzlich zur Anmeldung der Feuerschau verpflichtet ist. Ihm bleibt indes in einer solchen Konstellation nichts anders übrig, als am eigentlichen Tage des Gerichtstermins, der abgesagt ist, nichts zu tun und eingedenk dessen steht ihm auch Verdienstausfall zu. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. S 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts München vom 18.10.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 284,70 € (in Worten: zweihundertvierundachtzig 70/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. S 247 BGB hieraus seit 25.10.2022 festgesetzt.

Gründe

1

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

Zahlung der Klagepartei

174,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenbescheid der Beklagtenpartei

58,00 €

2

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

3

Der weitere Vorschuss in Höhe von 116,00 € wird zurückerstattet.

4

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

58,00 €

Gerichtskosten 58,00 €

Anwaltskosten 226,70 €

Summe 284,70 €

5

Bei den eingereichten Kosten für die Schriftsätze, sind die Kosten für das Original nicht festsetzbar, da diese zum allgemeinen Prozessaufwand gehören. Die Kosten für die beigefügten Ausfertigungen sind in Höhe von 0,15 Euro pro Seite erstattungsfähig.

6

Der Verdienstausfall wurde der Höhe nach nachgewiesen (Höchstsatz 25 Euro) und auch der Ausfall an sich, durch die entgangene Feuerschau, bedingt durch die Absage des Termins einen Tag vorher, erscheint nachprüfbar.