Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Wert des Beschwerdegegenstandes, Streitwert, Qualifizierte elektronische Signatur, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Sofortige Beschwerde, Rechtsbehelfsbelehrung, Anwaltliche Mitwirkung, Formlose Mitteilung, Anerkenntnisurteil, Aufgabe zur Post, Erklärung zu Protokoll, Angefochtene Entscheidung, Einlegung, Kosten des Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 3.880,47 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrags sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Streitwert wurde auf 3.880,47 € festgesetzt.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 3.880,47 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Kostentragung verurteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar; Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem geltend gemachten Geldanspruch kann das Gericht den Schuldner zur Zahlung des geltend gemachten Betrags nebst Zinsen verurteilen.
Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Gericht kann die Entscheidung ganz oder teilweise vorläufig vollstreckbar erklären, sodass die vollstreckbare Rechtswirkung trotz anhängiger Rechtsmittel besteht.
Das Gericht setzt den Streitwert entsprechend dem geltend gemachten Anspruch für das Verfahren fest.
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.880,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.880,47 € festgesetzt.