Kostenentscheidung, Streitwert, Verfahrenskosten, Klage, Fristsetzung, Beschlusssammlung, Einsicht, Rechtsstreit, Protokoll, RVG, Eintritt, Einwendungen, Sachverhalt, Regelwert, Kosten des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt; das Amtsgericht verteilte die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO. Mangels substanziierter Einwendungen und wegen verweigerter bzw. unzureichender Einsicht in Verwalterunterlagen wurde die Antragsgegnerin als voraussichtlich Unterlegene zur Kostentragung verurteilt. Der Streitwert wurde als 50% des mittleren Regelstreitwerts auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Kostentragung der Antragsgegnerin nach Erledigung stattgegeben; Streitwert auf 2.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht bei einvernehmlicher Erledigung der Sache nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung, wobei der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich ist.
Für die Ermessensentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Parteien.
Die Verfahrenskosten sind der Partei aufzuerlegen, die ohne das Erledigungsverhalten voraussichtlich unterlegen wäre; eine fehlende Mitwirkung oder unzureichende Vorlage von Unterlagen kann dies begründen.
Fehlen besondere Streitwertvorschriften und Anhaltspunkte für eine Schätzung, hat das Gericht den Streitwert anhand der Regelwerte der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 RVG und 36 Abs. 3 GNotKG zu bestimmen.
Bei einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht den aus den Regelwerten ermittelten Streitwert angemessen absenken (hier pauschal um 50 %).
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Die Antragsgegnerin hat keine erheblichen Einwendungen gegen die Klage vorgebracht. Vorliegend sind deshalb der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die Antragsgegnerin hat trotz Fristsetzung keine Einsicht in die Verwalterunterlagen, insbesondere die Beschlusssammlung gewährt und nur völlig unzureichende Unteralgen übersandt. Insbesondere war weder die aktuelle Beschlusssammlung vorhanden, noch das aktuelle Protokoll, sondern nur ein Entwurf des Protokolls. Es fehlt auch an einem Vortrag der Antragsgegnerin warum die Einsicht in die Verwalterunterlagen nicht gewährt wurde bzw. nicht nötig war. Die Antragsgegnerin hat daher die Verfahrenskosten zu tragen.
Der Streitwert war auf 2500,00 € festzusetzen.
Wenn der vorgetragene Sachverhalt nicht zum Eingreifen einer besonderen Streitwertvorschrift führt und auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bietet, hat das Gericht den Streitwert frei zu schätzen. Grundsätzlich ist dabei auf den Regelwert zurückzugreifen. Für Zivilsachen enthält das GKG keine Vorschrift zu einem Regelwert. Das Gericht greift daher auf die Regelwertvorschriften der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 RVG und § 36 Abs. 3 GNotKG zurück. Der Mittelwert der in diesen Vorschriften enthaltenen Regelwerte beträgt 5000,00 Euro (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, „Schätzung“, Rz. 4817).
Mangels anderer Anhaltspunkte kommt hier der mittlere Regelstreitwert von 5000,00 Euro zur Anwendung. Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist ein Abschlag von 50% zu machen, so dass der Streitwert auf 2500,00 € festgesetzt wird.