Einspruch, Streitwert, Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit, verwerfen, Erteilung, Schriftsatz, Rechtsstreit, Nebenintervenient, Ausfertigung, Rechtskraftvermerk, konkludent, verworfen, Beklagtenseite, Kosten des Rechtsstreits, vollstreckbare Ausfertigung
KI-Zusammenfassung
Der gegen ein Versäumnisurteil eingelegte Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Begründet wurde dies damit, dass der Nebenintervenient sein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 I ZPO nicht dargelegt hatte, sodass die Nebenintervention und der Einspruch unzulässig waren. Ein Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk kann konkludent solche Einwendungen geltend machen. Die Kosten trägt der Nebenintervenient, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Einspruch mangels darlegten rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten als unzulässig verworfen; Kosten dem Nebenintervenienten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zu verwerfen, wenn die Einlegung nicht durch einen zulässigen Nebenintervenienten gestützt wird (§ 341 ZPO).
Die Nebenintervention setzt die Darlegung eines eigenen rechtlichen Interesses voraus; fehlt diese Darlegung, ist die Nebenintervention unzulässig (§ 66 I ZPO).
Ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verbunden mit einem Rechtskraftvermerk kann konkludent die Rüge erheben, dass ein Nebenintervenient kein rechtliches Interesse besitzt.
Die Kosten des Rechtsstreits können dem Nebenintervenienten auferlegt werden, wenn seine unzulässige Beteiligung die Kosten verursacht; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 708 Nr. 3 ZPO getroffen werden (§ 97 ZPO).
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Tenor
1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 14.07.2021 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Der Nebenintervenient hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.402,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 21.07.2021 zugestellt worden. Am 04.08.2021 ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und hat am selben Tag Einspruch eingelegt.
Das Gericht hat Hinweise erteilt, auf die der Nebenintervenient nicht reagiert hat.
Mit Schriftsatz vom 22.9.2021 hat der Klägervertreter im Hinblick auf die mangelnde Reaktion des „angeblichen“ Streithelfers eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils verbunden mit einem Rechtskraftvermerk beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schriftsätze und die rechtlichen Hinweise vom 10.08.2021 und 14.10.2021 Bezug genommen.
Gründe
Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen.
Der Nebenintervenient hat sein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 I ZPO nicht dargelegt.
Der Antrag des Klägervertreters vom 22.9.2021 auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils verbunden mit einem Rechtskraftvermerk im Hinblick auf die mangelnde Reaktion des „angeblichen“ Streithelfers ist dahingehend auszulegen, dass konkludent das Vorliegen des rechtlichen Interesses gerügt wird.
Dies hat zur Folge, dass die Nebenintervention und damit auch die Einlegung des Einspruchs nicht zulässig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.